Textilkennzeichnungsgesetz

§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist für Textilerzeugnisse, die auf dem Markt bereitgestellt werden, für die Verwendung von Bezeichnungen von Textilfasern, für die Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und der nichttextilen Bestandteile tierischen Ursprungs von Textilerzeugnissen und für die Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen durch quantitative Analyse von binären und ternären Textilfasergemischen anzuwenden. Es regelt die Durchführung und ist ergänzend zu der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, anzuwenden.
(2) Textilerzeugnissen stehen die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 genannten Erzeugnisse gleich.
(3) Dieses Gesetz ist nicht für die in Artikel 2 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 genannten Textilerzeugnisse anzuwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Begriffe Bereitstellung auf dem Markt, Inverkehrbringen, Hersteller, Einführer, Händler, Wirtschaftsakteure, harmonisierte Norm, Marktüberwachung, Marktüberwachungsbehörde sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) anzuwenden.
(3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Zollbehörden.
§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 etikettiert oder gekennzeichnet ist.
§ 4 Anforderungen an die Bezeichnung von Textilfasern und an die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen (1) Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie entsprechend den Artikeln 5, 7, 8 Absatz 1 und 3, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, den Artikeln 12, 13 und 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 in deutscher Sprache zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet sind.
(2) Die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen darf entsprechend Artikel 14 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 durch Begleitpapiere (Handelsdokumente) ersetzt oder ergänzt werden, sofern die