Zwischenergebnis aus Satz 6 ist § 3 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Unternehmen, die im Wesentlichen die Sturm-, Hagel- oder Frostversicherung betreiben, sind als Schadenindex die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der letzten sieben Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Für die Ermittlung des Durchschnitts gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Bei der in Nummer 18 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparte entspricht die Summe der Bruttozahlungen für Versicherungsfälle, die in die Berechnung des Schadenindexes eingeht, den Kosten, die dem Versicherungsunternehmen aus der erbrachten Beistandsleistung erwachsen.
§ 5 Krankenversicherung Die Prozentsätze nach § 3 Absatz 2 Satz 3 und § 4 Absatz 1 Satz 5 sind um zwei Drittel zu kürzen, soweit Krankenversicherungen nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wenn
1.
die Beiträge auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden,
2.
eine Alterungsrückstellung gebildet wird,
3.
ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird und
4.
nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
a)
das Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres ausgeschlossen ist sowie
b)
eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabsetzung der Leistungen mit Wirkung für bestehende Versicherungen vorbehalten ist.
§ 6 Mindestkapitalanforderung (1) Die Mindestkapitalanforderung beträgt mindestens 2,5 Millionen Euro.
(2) Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit beträgt die Mindestkapitalanforderung abweichend von Absatz 1 mindestens 600 000 Euro.
(3) Eigenmittel gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden auf die Mindestkapitalanforderung nicht angerechnet.
§ 7 Ausnahme von der Mindestkapitalanforderung für bestimmte kleinere Vereine Für kleinere Vereine, deren Satzung vorsieht, dass Nachschüsse vorbehalten sind oder Versicherungsansprüche gekürzt werden, und deren jährliche Beiträge 1,9 Millionen Euro nicht übersteigen, entfällt der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung.

Abschnitt 2. Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung

§ 8 Anzuwendende Vorschriften Für Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung gemäß § 165 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten die §§ 2 bis 4 und 6 entsprechend.