1.
Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Bestehen für eine Person mehrere Versorgungsverhältnisse, beispielsweise aus mehreren Pensionsplänen, so ist die Person (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal zu erfassen. Entsprechendes gilt für die Erfassung von Personen als Zu- oder Abgang.
2.
Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung.
3.
Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 19, 20, 21, 22, 23 bis 24 sowie 25 bis 26 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 16.
4.
Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Invaliditätsversorgung besitzen.
5.
Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung besitzen.
6.
Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung eine Anwartschaft auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung besitzen.
7.
Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, für die keine Beitragszahlung mehr zu erwarten ist.
8.
Hier sind Eintragungen vorzunehmen, sofern zur Deckung der Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen wurden.
9.
Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
10.
Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
11.
Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente.
12.
Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17, 18 sowie 19 bis 20 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 14.
13.
Hat die Phase der Restverrentung bereits begonnen, so ist die Eintragung in der Zeile „lebenslange Zahlungen“ vorzunehmen.
14.
Einzusetzen ist hier der Betrag der im Folgejahr planmäßig zu zahlenden Renten bzw. – bei Auszahlungsplänen – Raten (entsprechend der Deckungsrückstellung).
15.
Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17 sowie 18 bis 19 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 14.
Nummer 10: Anmerkungen zur Nachweisung 842
1.
Diese Nachweisung ist vorzulegen
a)
für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in einem anderen Vertragsstaat betriebene PFG,
b)
für das betriebene PFG in jedem Mitgliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat;
dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mitglied- oder Vertragsstaates und des gesamten PFG im Feld „Herkunft des PFG“ die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 zu verwenden.
2.
Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.
3.
Die Davon-Vermerke der Zeilen 16 und 17 beziehen sich auf die Anzahl der Anwärter in Zeile 14.
4.
Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.