- 5.
- Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
Nummer 11: Anmerkungen zur Nachweisung 850
- 1.
- Die Nachweisung ist von allen Pensionsfonds einzureichen, die Pensionsfondsgeschäft in Rückversicherung gegeben haben.Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern können unterbleiben, sofern das betreffende Pensionsfondsgeschäft weniger als 2 Prozent der Bruttobeiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils zusammengefasst zu berichten.
- 2.
- Abrechnungsforderungen sind mit einem Pluszeichen (+), Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem Minuszeichen (–) zu versehen.
- 3.
- Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: Zeile 04 – Zeile 06 +/– Zeile 08. Der sich ergebende Saldo ist entsprechend Unternummer 2 zu kennzeichnen.
- 4.
- Die Nachweisung ist für jede Rückversicherungsbeziehung vorzulegen. Die Rückversicherungsbeziehungen sind fortlaufend zu nummerieren. Zur Kennzeichnung der Rückversicherungsbeziehung ist die fortlaufende dreistellige Nummer in der Kopfzeile der Nachweisung einzusetzen (beispielsweise „001“).
- 5.
- Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsmakler (sowohl inländische als auch ausländische) bei der BaFin geführt werden. Rückversicherungsmakler sind nur dann aufzuführen, wenn diese dem berichtenden Pensionsfonds die das Versicherungsrisiko tragenden Versicherungsunternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die Nummern für die einzelnen Unternehmen und Rückversicherungsmakler können bei der BaFin, die die entsprechenden Listen führt,
- abgefragt werden. Die Nummer für das Geschäft, über das nach Unternummer 1 Absatz 2 Satz 2 zusammengefasst berichtet werden kann, lautet 6000.
Nummer 12: Anmerkungen zur Nachweisung 882
- 1.
- Im Feld „Berichtszeitraum“ sind für die einzelnen Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des Jahresabschlusses folgende Kennziffern anzugeben:
- a)
- zum 30. Juni: 2
- b)
- zum 31. Dezember: 4
- 2.
- In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Halbjahresende aufgelaufenen Beträge verwendet werden.
- 3.
- Die Davon-Vermerke in den Zeilen 05 und 06 beziehen sich auf die Anzahl der Versorgungsberechtigten in Zeile 03.
- 4.
- Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
- 5.
- Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
- 6.
- Einschließlich der Aufwendungen für beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.