abgegebenes PFGin Rückversicherung gegebenes Pensionsfondsgeschäft
Abs.Absatz
AktGAktiengesetz
ANArbeitnehmer(n)
Arbg.Arbeitgeber(n)
BaFinBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BBÜBrutto-Beitragsüberträge
Beitragsüberträge
bzw.beziehungsweise
DLDienstleistung(en)
DRDeckungsrückstellung
EDVElektronische Datenverarbeitung
FbFormblatt
GJGeschäftsjahr(e, es)
GK/GSGrundkapital oder Gründungsstock
GuVGewinn-und-Verlust-Rechnung
HGBHandelsgesetzbuch
KAKapitalanlage
LVULebensversicherungsunternehmen
NwNachweisung
Nr.Nummer
PbPrüfbuchstabe
PFPensionsfonds
PFAVPensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFGPensionsfondsgeschäft
RRückstellung(en)
RdVRückstellung für drohende Verluste
RechPensVVerordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
RechVersVVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Reg-Nr.Register-Nummer
RLRücklage
RVRückversicherung
VAGVersicherungsaufsichtsgesetz
VFVersorgungsfälle
vgl.vergleiche
VJVorjahr(e, es)
Z.Zeile(n)
1.
Allgemeines
Die formgebundenen Erläuterungen nach den Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 5 bis 9 sowie 11 sind entweder elektronisch oder auf Papierformularen einzureichen.
2.
Elektronische Einreichung
Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der am MVP-
Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen. Bei der Datenerfassung und bei deren Übermittlung an die BaFin sind die „Grundsätze für die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Datenübermittlungsgrundsätze – DÜG)“ zu beachten.
3.
Papierformulare
3.1
Formblätter und Nachweisungen auf Papierformularen werden in der BaFin mit einem Schriftenlesesystem erfasst. Sie sind nach Prüfung durch die BaFin (siehe Tz. 3.4) – auf Endlospapier mit EDV-Druckern zu erstellen.
3.2
Die einzelnen Formularseiten sind zu vollständigen Formblättern oder Nachweisungen zusammenzustellen.
3.3
Von den Formblättern und Nachweisungen ist eine Ausfertigung als Datenerfassungsbeleg vorgesehen. Hierfür ist stets das Originalformular (keine Durchschriften und Kopien) zu verwenden. Endlosformulare dürfen weder gefaltet noch mechanisch beschädigt sein.
3.4
Im Datenteil des Einzelformulars dürfen die in den Formularen der Anlagen 4 und 5 enthaltenen Operationszeichen (+, –, =, (), <) sowie Summen- oder Gliederungsstriche nicht eingetragen werden.
Vor dem erstmaligen Einsatz von Endlosformularen sind Musterausdrucke für jede Seite der damit zu erstellenden Formblätter und Nachweisungen der BaFin zur Prüfung vorzulegen.
3.5
Von dem Endlospapier ist der gelochte Randstreifen zu entfernen. Die einzelnen Blätter des Endlospapiers sind zu trennen.
3.6
Ausfüllen der Formulare
3.6.1
Allgemeines
Die Datenfelder sind im farbig unterlegten Formular als Weißzonen kenntlich gemacht. Außerhalb der Weißzonen