dürfen keine Angaben gemacht werden.
Sofern ausnahmsweise ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formblättern und Nachweisungen erforderlich werden, sind sie auf einem separaten Blatt beizufügen.
3.6.2
Formularkopf
Bei der Erstellung der Formularköpfe der Formblätter und Nachweisungen sind die in den Anmerkungen enthaltenen Hinweise zu einzelnen Datenfeldern zu beachten. Bei den Datenfeldern, die auf allen oder mehreren Formblättern und Nachweisungen identisch sind, ist Folgendes zu beachten:
3.6.2.1
Im Feld „Pb“ ist für Kontrollzwecke der zur Register-Nummer des PF gehörende Prüfbuchstabe anzugeben, der von der BaFin vergeben wird.
3.6.2.2
Im Feld „MMJJ“ ist der Abschlussstichtag durch die Monatsangabe in Zahlen und durch die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl zu kennzeichnen (zum Beispiel: 31.12.2004 = 1204 oder 30.6.2005 = 0605).
3.6.2.3
Das Feld „Herkunft des PFG“ kennzeichnet das in den Formblättern und Nachweisungen dargestellte Pensionsfondsgeschäft. Bei der Kennzeichnung ist Folgendes zu beachten:
3.6.2.3.1
Die Kennzahlen für das Feld „Herkunft des PFG“ ergeben sich aus Anlage 1. Das Feld befindet sich auf dem Formblatt 810 und der Nachweisung 842.
3.6.2.3.2
In die Kopfzeile des Formblatts 810 und der Nachweisung 842 sind für die Herkunft des PFG folgende Kennzahlen einzusetzen:
Formblatt 810            Pensionsfonds
Fb 810 für:Kennzahlen
Herkunft des PFG
1. Feld2. Feld
§ 5 Nr. 2das gesamte PFG00
§ 6 Abs. 1 Nr. 1das gesamte
inländische PFG
01
§ 6 Abs. 1 Nr. 2das gesamte
ausländische PFG
99
§ 6 Abs. 1 Nr. 3das ausländische PFG pro Land21
bis
63
Nachweisung 842
Anlage 2 Abschnitt A
Nummer 10
Nachweisung 842 für:Kennzahlen
Herkunft des PFG
1. Feld2. Feld
Unternummer 1 Buchstabe adas gesamte ausländische PFG72
Unternummer 1 Buchstabe bdas ausländische PFG pro Land21
bis
63
3.6.2.3.3
Die verschiedenen Ausfertigungen der Formblätter 810 sowie der Nachweisung 842 können in bestimmten Fällen identische Datenteile enthalten. In derartigen Fällen sind die Formblätter und Nachweisungen nicht mehrfach vorzulegen.
Vielmehr sind in der Kopfzeile des „gemeinsamen“ Formblattes die Kennzahlen für Herkunft des PFG, die gemäß der Tz. 3.6.2.3.2 die verschiedenen Ausfertigungen kennzeichnen würden, miteinander zu kombinieren, d. h.