abgegebenes PFG | in Rückversicherung gegebenes Pensionsfondsgeschäft |
Abs. | Absatz |
AktG | Aktiengesetz |
AN | Arbeitnehmer(n) |
Arbg. | Arbeitgeber(n) |
BaFin | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
BBÜ | Brutto-Beitragsüberträge |
BÜ | Beitragsüberträge |
bzw. | beziehungsweise |
DL | Dienstleistung(en) |
DR | Deckungsrückstellung |
EDV | Elektronische Datenverarbeitung |
Fb | Formblatt |
GJ | Geschäftsjahr(e, es) |
GK/GS | Grundkapital oder Gründungsstock |
GuV | Gewinn-und-Verlust-Rechnung |
HGB | Handelsgesetzbuch |
KA | Kapitalanlage |
LVU | Lebensversicherungsunternehmen |
Nw | Nachweisung |
Nr. | Nummer |
Pb | Prüfbuchstabe |
PF | Pensionsfonds |
PFAV | Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung |
PFG | Pensionsfondsgeschäft |
R | Rückstellung(en) |
RdV | Rückstellung für drohende Verluste |
RechPensV | Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds |
RechVersV | Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen |
Reg-Nr. | Register-Nummer |
RL | Rücklage |
RV | Rückversicherung |
VAG | Versicherungsaufsichtsgesetz |
VF | Versorgungsfälle |
vgl. | vergleiche |
VJ | Vorjahr(e, es) |
Z. | Zeile(n) |
- 1.
- AllgemeinesDie formgebundenen Erläuterungen nach den Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 5 bis 9 sowie 11 sind entweder elektronisch oder auf Papierformularen einzureichen.
- 2.
- Elektronische EinreichungDie Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der am MVP-
- Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen. Bei der Datenerfassung und bei deren Übermittlung an die BaFin sind die „Grundsätze für die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Datenübermittlungsgrundsätze – DÜG)“ zu beachten.
- 3.
- Papierformulare
- 3.1
- Formblätter und Nachweisungen auf Papierformularen werden in der BaFin mit einem Schriftenlesesystem erfasst. Sie sind nach Prüfung durch die BaFin (siehe Tz. 3.4) – auf Endlospapier mit EDV-Druckern zu erstellen.
- 3.2
- Die einzelnen Formularseiten sind zu vollständigen Formblättern oder Nachweisungen zusammenzustellen.
- 3.3
- Von den Formblättern und Nachweisungen ist eine Ausfertigung als Datenerfassungsbeleg vorgesehen. Hierfür ist stets das Originalformular (keine Durchschriften und Kopien) zu verwenden. Endlosformulare dürfen weder gefaltet noch mechanisch beschädigt sein.
- 3.4
- Im Datenteil des Einzelformulars dürfen die in den Formularen der Anlagen 4 und 5 enthaltenen Operationszeichen (+, –, =, (), <) sowie Summen- oder Gliederungsstriche nicht eingetragen werden.Vor dem erstmaligen Einsatz von Endlosformularen sind Musterausdrucke für jede Seite der damit zu erstellenden Formblätter und Nachweisungen der BaFin zur Prüfung vorzulegen.
- 3.5
- Von dem Endlospapier ist der gelochte Randstreifen zu entfernen. Die einzelnen Blätter des Endlospapiers sind zu trennen.
- 3.6
- Ausfüllen der Formulare
- 3.6.1
- AllgemeinesDie Datenfelder sind im farbig unterlegten Formular als Weißzonen kenntlich gemacht. Außerhalb der Weißzonen