es bereits bei Einigung über den Pensionsplan wahrscheinlich ist, dass der Eintritt eines Versorgungsfalls in dieser Währung geregelt werden wird.
- 3.
Die Währung, die ein Pensionsfonds nach seinen Erfahrungen als die wahrscheinlichste für die Erfüllung betrachtet, oder mangels solcher Erfahrungen die Währung des Landes, in dem er sich niedergelassen hat, kann, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, bei Risiken aus Pensionsfondsgeschäften gemäß Anlage 1 Nummer 25 zum Versicherungsaufsichtsgesetz zugrunde gelegt werden, wenn entsprechend der Art des Risikos des jeweiligen Pensionsfondsgeschäfts die Erfüllung in einer anderen Währung als der Währung erfolgen muss, die sich aus der Anwendung der vorgenannten Regeln ergeben würde.
- 4.
Wird einem Pensionsfonds der Eintritt eines Versorgungsfalls gemeldet und ist dieser Versorgungsfall in einer anderen als der sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebenden Währung zu regeln, so gelten die Verpflichtungen als in dieser anderen Währung bestehend, insbesondere wenn es die Währung ist, in der die von dem Pensionsfonds zu erbringende Leistung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder auf Grund einer Vereinbarung im Pensionsplan bestimmt worden ist.
- 5.
Wird der Eintritt eines Versorgungsfalls in einer dem Pensionsfonds vorher bekannten Währung festgestellt, kann die Verpflichtung als in dieser anderen Währung bestehend angesehen werden, auch wenn sie nicht die sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebende Währung ist.
- 6.
Das Sicherungsvermögen braucht nicht in Vermögenswerten angelegt zu werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Verpflichtungen bestehen, wenn - a)
es sich nicht um eine Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen