- Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Tabakerzeugnisse anfertigen, und
- 5.
- sonstige verfügbare Informationen, einschließlich einer Risiko-Nutzen-Analyse des neuartigen Tabakerzeugnisses, seiner zu erwartenden Auswirkungen auf den Ausstieg aus dem Tabakkonsum und den Einstieg in den Tabakkonsum sowie zu erwartende Verbraucherwahrnehmungen.
(3) Bei Änderungen der Zusammensetzung, von der die Informationen nach Absatz 2 Nummer 2 berührt sind, oder wenn neue Studien oder Informationen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3 bis 5 vorliegen, sind entsprechende Unterlagen der zuständigen Behörde unverzüglich nachzureichen.
(4) Hersteller und Importeure neuartiger Tabakerzeugnisse sind verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Behörde zusätzliche Untersuchungen durchzuführen und der zuständigen Behörde auf Anforderung zusätzliche Informationen vorzulegen.
(5) Die Zulassung enthält auch die Feststellung, ob das neuartige Tabakerzeugnis ein Rauchtabakerzeugnis oder ein rauchloses Tabakerzeugnis ist.
Unterabschnitt 3. Verpackung und Warnhinweise
§ 10 Aufmachung der Packungen von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen (1) Zigaretten dürfen nur in quaderförmigen Packungen, die mindestens 20 Zigaretten enthalten, in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die Packungen dürfen nur aus Karton oder einem weichen Material bestehen. Sie dürfen sich nach dem ersten Öffnen nicht wieder verschließen oder versiegeln lassen; ausgenommen sind Packungen mit Klappdeckel und Kappenschachteln. Bei Packungen mit einem Klappdeckel muss sich das Scharnier an der Rück‑
seite der Packungen befinden. Die seitlichen Oberflächen von Kappenschachteln mit Klappdeckel müssen mindestens 16 Millimeter hoch sein.
(3) Tabak zum Selbstdrehen darf nur in quader- oder zylinderförmigen Packungen oder in Beuteln in den Verkehr gebracht werden, die mindestens 30 Gramm Tabak enthalten.
§ 11 Allgemeine Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen (1) Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach den §§ 12 bis 17 auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen gelten folgende allgemeine Anforderungen: Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise
- 1.
- sind in deutscher Sprache zu verfassen,
- 2.
- dürfen nicht mit Kommentaren, Umschreibungen oder Bezugnahmen versehen werden,
- 3.
- dürfen weder verwischbar noch ablösbar sein; bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können,
- 4.
- dürfen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, einschließlich des Anbietens zum Verkauf, nicht teilweise oder vollständig verdeckt oder getrennt werden; bei Packungen mit Klappdeckel, bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt werden, darf dies nur in einer Weise geschehen, die die grafische Integrität und die Lesbarkeit gewährleistet,
- 5.
- dürfen Steuerzeichen, Preisschilder, individuelle Erkennungsmerkmale sowie Sicherheitsmerkmale nicht verdecken oder trennen und
- 6.
- sind innerhalb der für sie vorgesehenen Fläche mit einem schwarzen, 1 Millimeter breiten Rahmen zu umranden.