2.
sie müssen parallel zum Haupttext auf der jeweiligen Packungsfläche ausgerichtet werden,
3.
sie sind abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 6 außerhalb der für sie vorgesehenen Fläche mit einem schwarzen, mindestens 3 Millimeter und höchstens 4 Millimeter breiten Rahmen zu umranden und
4.
sie müssen eine Fläche von 45 Quadratzentimeter einnehmen, wenn sie auf einer Fläche von mehr als 150 Quadratzentimeter angebracht werden.
(2) Für den allgemeinen Warnhinweis nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 gelten folgende Anforderungen:
1.
er ist auf der am stärksten ins Auge fallenden Fläche anzubringen und
2.
er muss 30 Prozent dieser Fläche einnehmen.
(3) Für den Text-​Warnhinweis nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 gelten folgende Anforderungen:
1.
er ist auf der am zweitstärksten ins Auge fallenden Fläche anzubringen; bei Packungen mit Klappdeckel ist das die Fläche, die bei geöffneter Packung sichtbar ist,
2.
er muss 40 Prozent dieser Fläche einnehmen und
3.
bei jeder Marke muss jeder in Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Text-​Warnhinweis in gleicher Anzahl erscheinen.
§ 16a Erhitzte Tabakerzeugnisse Für erhitzte Tabakerzeugnisse, die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft sind,
1.
gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend,
2.
sind die §§ 15 und 16 nicht anzuwenden.
§ 17 Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse (1) Rauchlose Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig. “
(2) Der Warnhinweis muss auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen. Der Warnhinweis muss den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum Haupttext ausgerichtet werden.
§ 18 Verbote zum Schutz vor Täuschung Es dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
1.
Zigarren, die als Einlage Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 Prozent in der Trockenmasse enthalten,
2.
Zigarren, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 Prozent des Gewichts des Erzeugnisses, abzüglich des Gewichts eines Mundstückes, übersteigt; bei Zigarren mit Kunstumblatt vermindert sich diese Höchstmenge um das Gewicht des Kunstumblattes,
3.
Rauchtabakerzeugnisse, die Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 Prozent in der Trockenmasse enthalten,
4.
Rauchtabakerzeugnisse, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 Prozent des Gewichtes der Tabakmischung übersteigt,
5.
Tabakerzeugnisse, die chemisch gebleicht sind,
6.
gefärbter Tabak für Rauchtabakerzeugnisse, ausgenommen schwarzer Rolltabak, oder
7.
Zigarren, die ein Kunstumblatt oder ein Umblatt aus Tabakfolie besitzen, sofern dies nicht auf den Packungen durch die deutlich sichtbare und leicht lesbare Angabe „mit Kunstumblatt" kenntlich gemacht ist; wenn der Gewichtsanteil des Tabaks im Umblatt mehr als 50 Prozent beträgt, kann stattdes‑