Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 45, wenn er das Kulturgut nach dem 6. August 2016 erworben hat.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden im Falle der außergerichtlichen Inanspruchnahme bei Geltendmachung
- 1.
- eines Rückgabeanspruchs eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates oder
- 2.
- eines Entzuges dieses Kulturgutes aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus.
Kapitel 5. Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes
Abschnitt 1. Rückgabeanspruch
§ 49 Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche (1) Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach diesem Abschnitt sind öffentlich-rechtliche Ansprüche. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
(2) Rückgabeschuldner ist der unmittelbare Eigenbesitzer, hilfsweise der unmittelbare Fremdbesitzer.
§ 50 Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es
- 1.
- nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates unter Verstoß gegen dortige Rechtsvorschriften verbracht worden ist und
- 2.
- vor oder nach der Verbringung von dem ersuchenden Mitgliedstaat durch nationale Rechtsvorschriften oder durch Verwaltungsverfahren als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert
- im Sinne des Artikels 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingestuft oder definiert worden ist.
§ 51 Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union Ist Kulturgut entgegen einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten, unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union unrechtmäßig eingeführt worden, so ist es an den betreffenden Staat zurückzugeben.
§ 52 Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates (1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es
- 1.
- einer der in Artikel 1 des UNESCO-Übereinkommens genannten Kategorien angehört,
- 2.
- aus dessen Hoheitsgebiet nach dem 26. April 2007 unter Verstoß gegen dortige Rechtsvorschriften verbracht worden ist,
- 3.
- vor der Ausfuhr von dem ersuchenden Vertragsstaat als bedeutsam nach Artikel 1 des UNESCO-Übereinkommens oder im Sinne des Artikels 13 Buchstabe d des UNESCO-Übereinkommens als unveräußerlich eingestuft oder erklärt worden ist und
- 4.
- hinsichtlich seiner Herkunft dem ersuchenden Vertragsstaat zuzuordnen ist, insbesondere wenn es zum Bestand einer Einrichtung im Vertragsstaat gehört oder eine Einigung nach § 60 vorliegt.
(2) Lässt sich nicht klären, ob das Kulturgut nach dem 26. April 2007 verbracht worden ist, so wird widerleglich vermutet, dass das Kulturgut nach diesem Tag aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates verbracht worden ist. Diese Vermutung kann nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass sich das Kulturgut