der Summe aus 20 Prozent der Instandhaltungskosten und 40 Prozent der Erneuerungskosten, kann die Regulierungsstelle die nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU, umgesetzt in § 66 Absatz 4, vorgesehenen Kontrollen der Berechnung der im gesamten Netz angefallenen Kosten in vereinfachter Weise durchführen.
Anlage 7 (zu § 36 Absatz 2 und § 39)
Anforderungen in Bezug auf die Kosten der Eisenbahnanlagen und Zugangsentgelte
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2118 - 2119;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Die Paare, die von den Betreibern von Eisenbahnanlagen zu berücksichtigen sind, wenn sie eine Liste von Marktsegmenten im Hinblick auf die Einführung von Aufschlägen in der Entgeltregelung nach § 36 Absatz 1 festlegen, umfassen mindestens die folgenden:
a)
Personenverkehr/Güterverkehr;
b)
Gefahrgutzüge/andere Güterzüge;
c)
Inländischer Verkehr/grenzüberschreitender Verkehr;
d)
Kombinierter Verkehr/Direktverkehr;
e)
Personenstadt-​ oder -​regionalverkehr/Personenfernverkehr;
f)
Ganzzüge/Einzelwagenverkehr;
g)
Netzfahrplan/Ad-​hoc-Verkehr.
2.
Für leistungsabhängige Entgeltregelungen nach § 39 gelten die folgenden Grundsätze:
a)
Um ein vereinbartes Leistungsniveau zu erreichen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Verkehrsdienstes nicht zu gefährden, vereinbart der Betreiber von Eisenbahnanlagen mit den Zugangsberechtigten die Eckwerte
der leistungsabhängigen Entgeltregelung, insbesondere die Dauer von Verspätungen und die Grenzwerte, ab denen nach Maßgabe der leistungsabhängigen Entgeltregelung Zahlungen fällig werden, und zwar sowohl für Einzelfahrten als auch für sämtliche Zugbewegungen, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen in einer bestimmten Zeit durchführt.
b)
Der Betreiber von Eisenbahnanlagen teilt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den Netzfahrplan, anhand dessen die Verspätungen berechnet werden, mindestens fünf Tage vor der Zugfahrt mit. Im Falle höherer Gewalt oder kurzfristiger Netzfahrplanänderungen kann der Betreiber von Eisenbahnanlagen eine kürzere Mitteilungsfrist anwenden.
c)
Alle Verspätungen sind einer der nachstehenden Kategorien und Unterkategorien zuzuordnen:
1.
Betriebs-​/Planungsmanagement des Betreibers von Eisenbahnanlagen
1.1
Fahrplanerstellung
1.2
Zugbildung
1.3
Fehler im Betriebsverfahren
1.4
Falsche Anwendung der Vorrangregeln
1.5
Personal
1.6
Andere Ursachen
2.
Infrastruktureinrichtungen des Betreibers von Eisenbahnanlagen
2.1
Signalanlagen
2.2
Signalanlagen an Bahnübergängen
2.3
Telekommunikationsanlagen
2.4
Stromversorgungseinrichtungen
2.5
Gleis
2.6
Bauwerke
2.7
Personal