Anschlussnutzer nach Absatz 1 Nummer 1 dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. Bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen kommt der Vertrag entsprechend den nach Absatz 4 veröffentlichten Bedingungen für die jeweilige Verbrauchsgruppe zustande.
(4) Messstellenbetreiber sind verpflichtet, unter Beachtung dieses Gesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und der auf diesen Grundlagen ergangenen vollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbehörde allgemeine Bedingungen für Verträge nach den Absätzen 1 bis 3 im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen Verträge abzuschließen (Rahmenverträge). Für den mindestens erforderlichen Regelungsinhalt von Rahmenverträgen ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 10 Inhalt von Messstellenverträgen (1) Messstellenverträge regeln die Durchführung des Messstellenbetriebs in Bezug auf die Messstelle, die in dem Vertrag bestimmt ist. Für Verträge nach § 9 Absatz 1 ist § 41 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Messstellenverträge müssen insbesondere Folgendes regeln:
- 1.
- die Bedingungen des Messstellenbetriebs und Regelungen zur Messstellennutzung,
- 2.
- die Standard- und Zusatzleistungen nach § 34 einschließlich deren Entgelte und deren Abrechnung,
- 3.
- das Vorgehen bei Mess- und Übertragungsfehlern,
- 4.
- die Verpflichtung der Parteien im Sinne von § 54 zur gegenseitigen Datenübermittlung, die dabei zu verwendenden Datenformate und Inhalte sowie die hierfür geltenden Fristen,
- 5.
- die Haftungsbestimmungen,
- 6.
- die Kündigung und sonstige Beendigung des Vertrages einschließlich der Pflichten bei Beendigung des Vertrages,
- 7.
- die ladungsfähige Anschrift, die Benennung von Ansprechpartnern und Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
(3) Messstellenverträge dürfen keine Regelungen enthalten, die einen Lieferantenwechsel des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers behindern.
§ 11 Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen Messstellenbetrieb (1) Messstellenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber jährlich eine Übersicht zur Ausstattung der Messstellen im Netzgebiet zur Verfügung zu stellen.
(2) Wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber oder in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 der zur Übernahme verpflichtete grundzuständige Messstellenbetreiber
- 1.
- der Bundesnetzagentur anzeigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtung zum Einbau von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen nach den §§ 29, 30, 32 und 45 oder zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen dauerhaft nicht mehr in der Lage zu sein,
- 2.
- nicht mehr über die nach § 25 erforderlichen Zertifikate verfügt oder
- 3.
- nicht oder nicht mehr über die nach § 4 erforderliche Genehmigung verfügt,