nenten und Anlagen sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden können:
1.
moderne Messeinrichtungen,
2.
Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-​Energien-Gesetz und dem Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetz,
3.
Anlagen im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und sonstige technische Einrichtungen und
4.
Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 Absatz 1.
(2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn die Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
(3) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten.
§ 24 Zertifizierung des Smart-​Meter-Gateway (1) Zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen nach § 22 Absatz 1 und 2 müssen Smart-​Meter-Gateways im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens nach den Common Criteria durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert werden. Hersteller von Smart-​Meter-Gateways haben die Zertifikate dem Smart-​Meter-Gateway-Administrator vorzulegen. Der Zeitpunkt der Nachweispflicht zur Interoperabilität wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt und nach § 27 im Ausschuss Gateway-​Standardisierung bekannt gemacht. Hersteller von Smart-​Meter-Gateways haben zu diesem Zeitpunkt die Zertifikate zur Konformität nach den Technischen Richtlinien dem Smart-​Meter-Gateway-Administrator vorzulegen.
(2) Für die Zertifizierung sind § 9 des BSI-​Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-​Zertifizierungs- und
Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Möglichkeit, Zertifikate nach Absatz 1 zeitlich zu befristen, zu beschränken und mit Auflagen zu versehen. Zertifikate ohne technologisch begründete zeitliche Befristung unterliegen einer kontinuierlichen Überwachung der Gültigkeit durch die ausstellende Stelle. Weitergehende Befugnisse nach Absatz 2 bleiben unberührt.
(4) Ohne ein oder mehrere gültige und gegenüber dem Smart-​Meter-Gateway-Administrator nachgewiesene Zertifikate nach Absatz 1 darf ein Smart-​Meter-Gateway nicht als Bestandteil eines intelligenten Messsystems verwendet werden. Dies ist nicht anzuwenden für Messsysteme, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten.
§ 25 Smart-​Meter-Gateway-Administrator; Zertifizierung (1) Der Smart-​Meter-Gateway-Administrator muss einen zuverlässigen technischen Betrieb des intelligenten Messsystems und die Konfiguration der an das Smart-​Meter-Gateway angeschlossenen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen sowie diesbezügliche Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 gewährleisten und organisatorisch sicherstellen und ist zu diesem Zweck für die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung des Smart-​Meter-Gateways und der informationstechnischen Anbindung von Messgeräten und von anderen an das Smart-​Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen verantwortlich. Soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, ermöglicht der Smart-​Meter-Gateway-Administrator auch die Durchführung von weiteren Anwendungen und Diensten im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a. Der Smart-​