§ 104 Rechts-​ und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Die Rechts-​ und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
§ 105 Durchführung von Terminen (1) Ist die Durchführung eines Erörterungstermins oder sonstigen Beteiligungstermins angeordnet, genügt die Durchführung einer Online-​Konsultation. Für die Online-​Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Termin zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu machenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern.
(2) Die Online-​Konsultation nach Absatz 1 kann mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Telefon-​ oder Videokonferenz ersetzt werden. Absatz 1 Satz 2 ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Über die Telefon-​ oder Videokonferenz ist ein Protokoll zu führen.
(3) Die zur Teilnahme an einem in Absatz 1 genannten Termin Berechtigten sind von der Art der Durchführung des Termins zu benachrichtigen. § 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.


1.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Die
Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt grundsätzlich je Windenergieanlage 1 500 000 Euro und je sonstige Energiegewinnungsanlage 1 000 000 Euro, jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum Betrieb erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen. Der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der Anlage die im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung angeordnete Sicherheit und weist dies gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach.
2.
Die Art der Sicherheit ist so zu wählen und der Vorhabenträger hat dafür Sorge zu tragen, dass der Sicherungszweck stets gewährleistet ist. Dies ist insbesondere anzuwenden für den Fall des Übergangs des Zulassungsbescheids auf einen anderen Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage eine juristische Person ist, für den Fall der Vornahme von Änderungen an dieser juristischen Person.
3.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zu Art und Umfang der Sicherheit und zu deren Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag geben. Die Kosten hierfür trägt der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung.
4.
Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betriebliche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungszweck zur Verfügung stehen.