Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Eingangsformel Auf Grund des § 15a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 212 Absatz 1 und § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 15a Absatz 2 durch Artikel 15 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Sachkunde der mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter (1) Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter der Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds müssen über die in § 15a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes genannten angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die hierfür notwendige Sachkunde erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse
- 1.
- der rechtlichen Grundlagen für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen,
- 2.
- des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers,
- 3.
- der einschlägigen Kreditprodukte und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen,
- 4.
- der Verfahren des Immobilienerwerbs einschließlich der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern sowie
- 5.
- der Bewertung von Sicherheiten.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise belegt sein.
§ 2 Berufsqualifikation als Sachkundenachweis (1) Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch einen der folgenden Berufsabschlüsse oder durch eine der nachfolgenden Berufsqualifikationen als nachgewiesen:
- 1.
- den staatlich anerkannten Abschluss
- a)
- als Bankkaufmann oder Bankkauffrau oder
- b)
- als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau, der vor der Aufhebung der staatlichen Anerkennung durch die Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau vom 19. April 1995 (BGBl. I S. 527) oder danach gemäß den dort genannten Übergangsbestimmungen erworben wurde,
- 2.
- den staatlich anerkannten Abschluss als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau,
- 3.
- den staatlich anerkannten Abschluss als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen in der Fachrichtung Finanzberatung, wenn
- a)
- die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder
- b)
- die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Mitarbeiter die