Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hatte,
4.
den Abschluss als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,
5.
den Abschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
6.
den Abschluss als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
7.
den Abschluss als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich der Nachweis über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliar-Darlehensvergabe vorliegt.
(2) Als Nachweis wird außerdem der Hochschul- oder Fachhochschulabschluss eines Studiums der Mathematik, der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften anerkannt, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt.
§ 3 Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den §§ 1 und 2 werden gleichwertige Berufsqualifikationen anerkannt, wenn
1.
sie von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt worden sind und
2.
sichergestellt ist, dass die in § 1 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind.
(2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die gemäß § 1 erforderliche Sachkunde durch andere geeignete Dokumente gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Tätigkeitsbeschreibung nachgewiesen werden. Dies gilt entsprechend für Berufsqualifikationen und für die Berufserfahrung, die in Drittstaaten erworben wurden.
§ 4 Subdelegation Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 15a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zu erlassen.
§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.