2.
die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung nach § 16 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.
(3) Die Bundesnetzagentur hebt den Widerrufsvorbehalt nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 auf, wenn
1.
die Frist von drei Monaten nach Artikel 38 Absatz 7 der Richtlinie 2014/30/EU verstrichen ist, ohne dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände gegen die Maßnahmen erhoben hat, oder
2.
die Europäische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU festgestellt hat, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind.
Die Maßnahmen nach § 23 Absatz 4 sind dann im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
(4) Die Bundesnetzagentur widerruft die nach § 23 Absatz 4 getroffenen Maßnahmen, wenn die Europäische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.
§ 26 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten (1) Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union darüber informiert, dass dieser Mitgliedstaat eine markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie 2014/30/EU getroffen hat, so prüft sie unverzüglich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist. Sie informiert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt über die Maßnahme des anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung.
(2) Kommt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so erhebt sie unverzüglich Einwände nach Artikel 38 Absatz 6 der Richtlinie gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten.
(3) Werden weder von der Europäischen Kommission noch von einem der beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb der Frist von drei Monaten Einwände erhoben, so gilt die Maßnahme als gerechtfertigt. Die Bundesnetzagentur trifft in diesem Fall geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Gerätes auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Gerät zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Vor diesen Maßnahmen ist keine Anhörung entsprechend § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen. Die Bundesnetzagentur macht die Maßnahmen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt. Sie setzt die entsprechende notifizierte Stelle von den Maßnahmen in Kenntnis.
(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen die Europäische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU festgestellt hat, dass die Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates gerechtfertigt ist.
§ 27 Befugnisse bei der Störungsbearbeitung, Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesnetzagentur ist befugt, die notwendigen Maßnahmen zur Klärung von Problemen mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zu ergreifen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann besondere Maßnahmen ergreifen, um das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort anzuordnen oder zu verhindern, wenn dies erforderlich ist
1.
zum Schutz von Empfangsgeräten, Empfangsanlagen, Sendefunkgeräten und Sendefunkanlagen, die zu