- 3.
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners,
- 4.
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder sowie
- 5.
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter.
(4) Zu übermitteln sind für jede innerhalb des Zeitraums vom 13. Juli 2018 bis 13. Januar 2019 abgemeldete Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:
- 1.
- Sterbedatum,
- 2.
- Datum des Auszugs aus der Wohnung,
- 3.
- Datum der Abmeldung.
(5) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten auf Vollzähligkeit. Das Statistische Bundesamt darf unmittelbar nach Eingang die Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke verarbeiten. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen als der in Absatz 1 genannten Zwecken ist ausgeschlossen.
(6) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Stichtag.
§ 10 Zusammenführung und Überprüfung der Daten (1) Die nach den §§ 8 und 9 übermittelten Daten werden vom Statistischen Bundesamt zusammengeführt und bilden den Grundbestand des Steuerungsregisters nach § 3.
(2) Die statistischen Ämter der Länder haben auf den Datenbestand nach Absatz 1 Zugriff für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Sie überprüfen den zusammengeführten Datenbestand für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich unter Verwendung der nach § 11 Absatz 2 sowie nach § 12 Absatz 2 und 3 übermittelten und nach § 13 verwendbaren Angaben, und zwar insbesondere
auf Korrektheit der Anschriften, auf Vorhandensein von Wohnraum und auf Schlüssigkeit der zusammengeführten Daten. Zu diesem Zweck dürfen die statistischen Ämter der Länder den in den §§ 9, 11 und 12 genannten Stellen Anschriftenbereiche übermitteln, zu denen Anhaltspunkte für unvollständige oder fehlerhafte Daten vorliegen. Die in den §§ 9, 11 und 12 genannten Stellen klären anhand der dort vorhandenen Daten, ob die ursprünglich übermittelten Daten vollzählig und vollständig waren. Sofern dies nicht der Fall ist, übermitteln sie den statistischen Ämtern der Länder nochmals Daten für die betreffenden Anschriftenbereiche. Soweit die Prüfungen nach den Sätzen 3 und 4 zu keinem Ergebnis führen, können die statistischen Ämter der Länder zur Klärung der verbleibenden Anschriften Begehungen durchführen. Eine Begehung im Sinne des Satzes 6 ist die Inaugenscheinnahme der Liegenschaft vom öffentlichen Straßenraum oder vom öffentlich zugänglichen Grundstücksteil. Das Ergebnis der Überprüfung wird von den statistischen Ämtern der Länder in das Steuerungsregister eingepflegt.
§ 11 Erhebung des Bestandes an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen an Anschriften mit Sonderbereichen (1) Zur Vorbereitung der Erhebung von Angaben zu Personen an Anschriften mit Sonderbereichen pflegen die statistischen Ämter der Länder in das Steuerungsregister nach den §§ 5 und 6 Angaben zu folgenden Merkmalen ein:
- 1.
- Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Einrichtungsplätze,
- 2.
- Bezeichnung oder Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung,
- 3.
- Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung.