c)
die Erlöse aus dem Absatz von Gas, getrennt nach Abnehmergruppen,
d)
die Ein- und Ausfuhr von Erdgas nach Vertragsmengen, getrennt nach Ursprungs- und Bestimmungsstaaten,
e)
die Menge des abgefackelten Gases,
f)
die Menge des Eigenverbrauchs,
g)
die Menge der sonstigen Verluste,
2.
bei allen Betreibern von Anlagen zum Transport von Gas durch Fernleitungen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a)
die Menge des eingespeisten Gases,
b)
die Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen Mengen, getrennt nach Nachbarstaaten,
c)
die Menge des Eigenverbrauchs,
d)
die Menge der sonstigen Verluste,
3.
bei allen Betreibern von Anlagen zur Speicherung von Gas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a)
die Anzahl, die Art, das Arbeitsvolumen und die maximale Ausspeiseleistung der Speicher,
b)
die am Jahresende kumulierte Menge des eingespeisten Gases und die am Jahresende kumulierte Menge des ausgespeisten Gases,
c)
die Menge des Eigenverbrauchs,
d)
die Menge der sonstigen Verluste,
4.
bei allen Betreibern von Gasverteilernetzen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a)
die Menge des in das Gasverteilernetz eingespeisten Gases,
b)
die Menge des Eigenverbrauchs,
c)
die Menge der sonstigen Verluste,
5.
bei allen Gaslieferanten und Großhändlern Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a)
die Ein- und Ausfuhr von Erdgas nach Vertragsmengen, getrennt nach Ursprungs- und Bestimmungsstaaten,
b)
die Menge des abgesetzten Gases, getrennt nach Abnehmergruppen,
c)
die Erlöse aus dem Absatz von Gas, getrennt nach Abnehmergruppen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a sind auch nach Gasarten getrennt zu erfassen. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d und Nummer 4 Buchstabe b und c schließen Erdgasverdichterstationen mit ein. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c schließen Kissengas mit ein. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c, Nummer 2 Buchstabe a, c und d, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe a sowie Nummer 5 Buchstabe b und c sind auch länderweise zu erfassen.
§ 5 Erhebungen in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von Heizwerken ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt thermisch und bei allen Betreibern von Anlagen zur netzgebundenen Wärmeversorgung einschließlich wärmegeführter Blockheizkraftwerke, soweit deren Anlagen nicht bereits nach § 3 erfasst werden, sowie bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
1.
die Menge der erzeugten Wärme sowie bei wärmegeführten Anlagen die Menge der erzeugten Elektrizität, jeweils getrennt nach eingesetzten Energieträgern,