Abschnitt 3. Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise
§ 11 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise (1) Soweit es zur Vorsorge für eine Versorgungskrise geboten ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Melde- und Auskunftspflichten für Ernährungsunternehmen, auch zur Vorbereitung von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1, erlassen.
(2) Soweit es zur Vorsorge für eine Versorgungskrise geboten ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen über
- 1.
- die Vorratshaltung durch Ernährungsunternehmen,
- 2.
- Maßnahmen zur Sicherstellung einer geordneten Abgabe von Erzeugnissen durch Ernährungsunternehmen und
- 3.
- das Vorhalten und die Verwendung von
- a)
- Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
- b)
- Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschinen und Geräte,
- c)
- Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb dieser Maschinen und Geräte sowie
- d)
- sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen.
Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 auszuschließen, ist in der Rechtsverordnung vorzusehen, dass den Ernährungsunternehmen für die Kosten der Vorratshaltung Zuschüsse, Kredite, Bürgschaften oder sonstige Gewährleistungen gewährt werden.
(3) Die Bundesregierung kann die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium übertragen.
§ 12 Vollzugsvorkehrungen, Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern (1) Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder treffen organisatorische, personelle und materielle Vorkehrungen, um die Ausführung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in einer Versorgungskrise sicherstellen zu können.
(2) Der Bund und die Länder legen in Verwaltungsvereinbarungen nähere Einzelheiten zur Zusammenarbeit in einer Versorgungskrise, insbesondere Gremien und Verfahren zur gegenseitigen Information und Koordinierung, fest, soweit die Zusammenarbeit nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung geregelt ist.
§ 13 Datenübermittlung zwischen den Behörden (1) Soweit es zur Ausführung der in § 12 Absatz 1 genannten Vorkehrungen erforderlich ist, sind den zuständigen Behörden auf deren Anforderung, im Fall der Nummer 5 auf Anforderung der zuständigen obersten Landesbehörde, Daten zu übermitteln, die verarbeitet worden sind nach
- 1.
- dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,
- 2.
- der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139