Abschnitt 4. Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 22 Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung (1) Notifizierende Behörde ist die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur richtet das Verfahren zur Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle und das Verfahren zur Überwachung der notifizierten Stelle ein und führt diese Verfahren durch.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung Folgendes zu regeln:
- 1.
- die Anforderungen an die notifizierende Behörde,
- 2.
- das Verfahren zur Anerkennung als notifizierte Stelle,
- 3.
- die Anforderungen an die notifizierte Stelle,
- 4.
- die Pflichten und Befugnisse der notifizierten Stelle,
- 5.
- die Überwachung von notifizierten Stellen und
- 6.
- den Widerruf der Anerkennung als notifizierte Stelle.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Konformitätsbewertungsstellen anzuwenden, die Konformitätsbewertungen nach Abkommen mit Drittstaaten durchführen.
Abschnitt 5. Bundesnetzagentur
Unterabschnitt 1. Zuständigkeiten und Befugnisse
§ 23 Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur (1) Die Bundesnetzagentur führt dieses Gesetz aus, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:
- 1.
- in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Funkanlangen stichprobenweise, auch durch anonyme Testkäufe, auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1 und § 28 zu veranlassen;
- 2.
- auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen ausgestellte und vorgeführte Funkanlagen auf Einhaltung der Anforderungen des § 8 Absatz 2 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 26 zu veranlassen;
- 3.
- Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2014/53/EU sowie aufgrund von EG-Richtlinien und Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf Funkanlagen, insbesondere Aufgaben der Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
- 4.
- Vertriebsverbote zu erlassen und deren Bekanntgabe im Amtsblatt der Bundesnetzagentur vorzunehmen;
- 5.
- die technischen Unterlagen auf die Einhaltung der Vorschriften nach § 21 zu prüfen und bei Nichteinhaltung Maß‑