Unterabschnitt 4. Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren
§ 34 Zwangsgeld Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1 sowie den §§ 26 bis 29 und 31 ein Zwangsgeld von bis zu 500 000 Euro festsetzen.
§ 35 Beiträge, Verordnungsermächtigung (1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 24 bis 29 zu entrichten.
(2) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber,
- 1.
- dem eine Frequenz zugeteilt ist oder
- 2.
- der eine Frequenz aufgrund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung nutzt, insbesondere aufgrund der bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie die Nutzung von Frequenzen betreffen.
(3) Die Anteile an den Gesamtkosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung oder Frequenznutzung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise und der Zahlungsfristen zu bestimmen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
§ 36 Vorverfahren (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.
Abschnitt 6. Bußgeldvorschriften
§ 37 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 eine Funkanlage in Verkehr bringt,
- 3.
- entgegen § 9 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Funkanlage nach den dort genannten Anforderungen entworfen oder hergestellt wurde,
- 4.
- entgegen § 9 Absatz 3, auch in Verbindung mit Nummer 1, oder entgegen § 13 Absatz 2 eine dort genannte Unterlage, Erklärung oder Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
- 5.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Funkanlage eine dort genannte Nummer oder Information trägt,
- 6.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Information angegeben wird,
- 7.
- entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit