7.
ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als 3 Monate ist,
8.
eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.
Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter drei Monate sein darf. Zur Ermittlung der Voraussetzungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs vorgesehene Person.
(2) Dem Antrag einer juristischen Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist außerdem ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, dem Antrag eines nichtrechtsfähigen Vereins oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 39 Erteilung der amtlichen Anerkennung (1) Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform.
(2) Die amtliche Anerkennung muss enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte,
2.
den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte – bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,
2a.
bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person mit Namen, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort,
3.
die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen, und
4.
bestehende Auflagen.
§ 40 Allgemeine Pflichten des Inhabers und der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person (1) Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat dafür zu sorgen, dass die Ausbildung die für Fahrlehrer erforderlichen fachlichen sowie pädagogischen Kompetenzen vermittelt. Geeignete Lehrkräfte müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Der Unterricht muss so gestaltet und die Lehrmittel und die sonstige Ausrüstung der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen so beschaffen und bemessen sein, dass das Unterrichtsziel erreicht werden kann.
(2) Die Ausbildung muss entsprechend einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigten Ausbildungsplan angeboten und durchgeführt werden. Ein Abdruck des Ausbildungsplans im Sinne des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist den Fahrlehreranwärtern vor dem Abschluss des Ausbildungsvertrags auszuhändigen.
§ 41 Anzeigepflichten des Inhabers und der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen