§ 30 Aufbewahrung von Unterlagen Die Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie § 147 Absatz 5 und 6 der Abgabenordnung gelten entsprechend. § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

Abschnitt 6. Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit

§ 31 Verbot der Ausgabe von E-​Geld über andere Personen E-​Geld-Institute dürfen E-​Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-​Geld-Instituts tätig werden.
§ 32 Vertrieb und Rücktausch von E-​Geld durch E-​Geld-Agenten (1) E-​Geld-Institute können sich für den Vertrieb oder den Rücktausch von E-​Geld eines E-​Geld-Agenten bedienen. § 25 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung nicht einzureichen sind.
(2) Die Bundesanstalt kann einem E-​Geld-Institut, das die Auswahl oder Überwachung seiner E-​Geld-Agenten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, untersagen, E-​Geld-Agenten in das E-​Geld-Institut einzubinden. Die Untersagung kann sich auf den Vertrieb oder Rücktausch von E-​Geld oder auf die Einbindung von E-​Geld-Agenten insgesamt beziehen.
(3) Sofern ein E-​Geld-Institut beabsichtigt, E-​Geld über E-​Geld-Agenten in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts‑
raum zu vertreiben oder zurückzutauschen, ist § 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 33 Verpflichtungen des E-​Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-​Geld (1) Der E-​Geld-Emittent hat E-​Geld stets zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags auszugeben. Er ist verpflichtet, E-​Geld auf Verlangen des E-​Geld-Inhabers jederzeit zum Nennwert in gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutauschen. Das Rücktauschverlangen des E-​Geld-Inhabers kann sich vor Beendigung des Vertrags auch auf einen Teil des E-​Geldes beziehen.
(2) Der E-​Geld-Emittent ist verpflichtet, den E-​Geld-Inhaber über die Bedingungen für den Rücktausch von E-​Geld einschließlich insoweit etwaig zu vereinbarender Entgelte zu unterrichten, bevor dieser durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden wird. Die Bedingungen sind im Vertrag zwischen dem E-​Geld-Emittenten und dem E-​Geld-Inhaber eindeutig und deutlich erkennbar anzugeben.
(3) Der E-​Geld-Emittent darf vom E-​Geld-Inhaber für den Rücktausch von E-​Geld nur dann ein Entgelt verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass
1.
der E-​Geld-Inhaber den Rücktausch vor Beendigung des Vertrags verlangt,
2.
der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurde und durch eine Kündigung des E-​Geld-Inhabers vor Ablauf dieses Zeitraums beendet wird oder
3.
der E-​Geld-Inhaber den Rücktausch nach mehr als einem Jahr nach Beendigung des Vertrags verlangt.
Das Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-​Geld-Emittenten stehen.