- 222
- Frauen
- 300
- Unfalltodrisiko
- 400
- Heiratsrisiko
- 500
- Erlebensfallrisiko
- 510
- Gemeinsame Sterbetafel für Männer und Frauen
- 520
- Getrennte Sterbetafel
- 521
- Männer
- 522
- Frauen
- 600
- Pflegefallrisiko
- 700
- Dread Disease Risiko
- 800
- AUZ-Risiko
- 900
- Sonstiges
- 910
- Übriges Risiko
- 920
- Vorzeitiger Abgang
Nach den vorgegebenen Klassifikationszahlen muss stets unterschieden werden. Der zahlenmäßige Ausweis erscheint immer nur auf der tiefsten Stufe der jeweiligen Risikoart.
Nicht formgebundene Aufteilungen nach tieferen Stufen (unterschiedliche Ausscheideordnungen oder weitere Risikomerkmale wie z. B. Raucher/Nichtraucher, Berufsgruppen) sind nach zwei vollen Geschäftsjahren vorzunehmen, wenn der entsprechend objektiv umschriebene Teilbestand mindestens 30 000 Risiken umfasst oder der rechnungsmäßige Ertrag mindestens 5 Prozent vom Gesamtertrag der jeweiligen Risikoart beträgt.
Anlage 2 (zu § 24)
Anwendung der Formblätter und Nachweisungen (Fundstelle: BGBl. I 2017, 2883 - 2912)
Anwendung der Formblätter und Nachweisungen (Fundstelle: BGBl. I 2017, 2883 - 2912)
- 1.
- Die Angabe ist nur von Schaden- und Unfall-VU zu machen.
- 2.
- Dieser Posten gilt nur für LVU sowie für diejenigen P/St, die die Brutto-DR zillmern. Der Posten gilt auch für Schaden- und Unfall-VU, die die Brutto-Beitragsdeckungsrückstellung in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr zillmern.
- 3.
- Diese Posten gelten nur für P/St.
- 4.
- An die Stelle des Aktivpostens 7 c „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“ tritt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Aktivposten 7 c „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks“ und bei anderen Versicherungsunternehmen, die kein gezeichnetes Kapital haben, der den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital entsprechende Posten.
- 5.
- Diese Posten gelten nur für inländische Niederlassungen ausländischer VU.
- 6.
- Unter diesem Posten sind auszuweisen
- a)
- von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Gründungsstock;
- b)
- von VU, die nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben: die dem gezeichneten Kapital entsprechenden Posten;
- c)
- von inländischen Niederlassungen ausländischer VU: feste Kaution.
- 7.
- Von den inländischen Niederlassungen ausländischer VU sind die von der ausländischen Generaldirektion der inländischen Niederlassung als Eigenkapital gewidmeten Beträge nicht unter dem Passivposten 12, sondern hier auszuweisen.
- 8.
- Unter diesem Posten sind auszuweisen
- a)
- von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Verlustrücklage gemäß § 193 VAG;