darauf entfallenden Depotverbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt.
- 2.
Die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Überschussanteile entfallen, gehören gemäß § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VAG zum Umfang des Sicherungsvermögens.
- 3.
Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten Passiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
- 4.
In Spalte 04 sind einzutragen die RV-Anteile an den in § 125 Absatz 2 VAG genannten versicherungstechnischen Bruttorückstellungen, soweit diesen keine Depotverbindlichkeiten für Versicherungen der in § 126 Absatz 3 und 4 Satz 1 VAG genannten Art gegenüberstehen.
- 5.
Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte 01 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten übereinstimmen.
- 6.
Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02 mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.
- 7.
In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- und Mietforderungen können in Spalte 02, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte 04 eingesetzt werden.
- 8.
In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versicherungsleistungen können in Spalte 02, alle übrigen