sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte 04 eingesetzt werden.
9.
In der Spalte 02 sind die RV-Anteile im Sinne des § 126 Absatz 3 VAG einzutragen.
10.
Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten Aktiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
1.
Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen der RechVersV.
2.
Hier sind auch die nicht realisierten Gewinne aus Kapitalanlagen in Spalte 02 und die nicht realisierten Verluste aus Kapitalanlagen in Spalte 04 zu berücksichtigen.
3.
Die Zuordnung zu den laufenden und übrigen Erträgen oder Aufwendungen ergibt sich aus Seite 2. Soweit Erträge oder Aufwendungen einer Anlageart nicht direkt zugeordnet werden können, sind sie nach einem geeigneten Schlüssel auf die in Frage kommenden Anlagearten aufzuteilen.
4.
Auf Grund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil künftig nicht mehr möglich.
5.
Diese Posten betreffen nur die nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen.
1.
Die Summe der folgenden in der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesenen funktionalen Aufwendungen (versicherungstechnische Rechnung) sowie sonstiger Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist auf die Posten des Personal- und Sachaufwands der Nachweisung 202 aufzugliedern:
a)
Regulierungsaufwendungen für Versicherungsfälle ohne Zahlungen für Versicherungsfälle an die Bezugsberechtigten und ohne Berücksichtigung von erhaltenen Zahlungen und Forderungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen (RPT);
b)
Abschlussaufwendungen für Versicherungsverträge;
c)
Verwaltungsaufwendungen für Versicherungsverträge;
d)
Verwaltungsaufwendungen für Kapitalanlagen;
e)
sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die keinem dieser Funktionsbereiche zugeordnet werden können;
f)
sonstige nicht versicherungstechnische Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.
2.
Bruttozahlungen in Form von Bar- und Sachbezügen an die Beschäftigten (siehe Unternummer 9) ohne jeden Abzug. Die Beträge verstehen sich einschließlich Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, jedoch ohne Arbeitgeberanteile. Einzubeziehen sind sämtliche Zuschläge, wie Superprovisionen an Angestellte, Tantiemen, Mietbeihilfen und Wohnungszuschüsse, Vergütungen für Feiertage, Urlaub und dgl., Entgeltfortzahlungen bei Krankheit sowie Zuschüsse zum Krankengeld, Fahrtkostenzuschüsse, Urlaubsbeihilfen, Entschädigungen, vermögenswirksame Leistungen, Auslösungen (sofern Lohnsteuer entrichtet wurde), familienbezogene Entgeltbestandteile und Abfindungen. Bezüge von Vorstandsmitgliedern und anderen Führungskräften, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind, sind ebenfalls einzubeziehen. Nicht zu den Bruttoentgelten gehört die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an den sozialen Abgaben des Arbeitnehmers. Ebenfalls nicht einzubeziehen sind Aufwendungen für