Von Pensionskassen ist die Nachweisung nur dann einzureichen, wenn sie rechtlich selbständige Sterbegeldversicherungen abgeschlossen haben, deren Leistung keine Hinterbliebenenleistung einer Pensionsversicherung darstellt.
2.
Zum Beispiel Erhöhung der Versicherungssumme durch Überschussbeteiligung.
3.
Die Davon-Vermerke der Zeilen 18 bis 21 beziehen sich auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 16.
4.
Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln.
5.
Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln.
6.
Bei Sterbekassen: Sterbegeldversicherungen und die Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall. Bei Pensionskassen: Nur die rechtlich selbständigen Sterbegeldversicherungen.
Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG nicht überschreitet.
7.
Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen nicht zu den Zusatzversicherungen.
1.
Die Nachweisung ist von P/St einzureichen, wobei Sterbekassen lediglich die Seite 3 einzureichen haben. Bei den Beiträgen ist auf die gebuchten Bruttobeiträge abzustellen.
2.
Hier sind die Beiträge für Versicherungen auszuweisen, bei denen das Anlagerisiko nicht vom Versicherer getragen wird.
3.
Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen
abgeschlossenen Verträge zu behandeln.
4.
Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln.
5.
Weitere Kapitalversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, die den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG überschreitet, die Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder die Kapitalversicherung auf den Erlebensfall.
6.
Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG nicht überschreitet. Zu erfassen sind hier lediglich rechtlich selbständige Versicherungsverträge.
7.
Unfall- und sonstige Zusatzversicherungen. Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen nicht zu den Zusatzversicherungen.
Die Aufteilung der Beiträge auf Haupt- und Zusatzversicherungen kann hilfsweise anhand von statistischen Aufschlüsselungen vorgenommen werden.
1.
Diese Nachweisung ist von Pensionskassen vorzulegen
a)
für das gesamte in den anderen Mitglied- und Vertragsstaaten betriebene Versicherungsgeschäft;
b)
gesondert für jeden anderen Mitglied- und Vertragsstaat;
dabei ist in das Feld „Herkunft des VG“ jeweils die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 Abschnitt B einzutragen.
2.
Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen.