Zusammen mit der Pflegepflichtversicherung ist der Anteil des Krankenversicherers an der „Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen zur Durchführung der Pflegeversicherung nach dem PflegeVG vom 26. Mai 1994 für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (GPV)“ auszuweisen. Dies gilt sowohl für die Bestandsbewegung (Nachweisung 230) als auch für die Gewinnzerlegung (Nachweisungen 231 bis 238).
- 1.
- In einer Anlage sind hier zusätzlich die im Geschäftsjahr auf Beitragserhöhungen zurückzuführenden Mehrbeiträge anzugeben. Zur Ermittlung der Mehrbeiträge sind die Beitragserhöhungen jeweils mit der sich aus dem genauen Veränderungszeitpunkt ergebenden Zahl der verbleibenden Monate des Geschäftsjahres zu vervielfältigen und als Gesamtbetrag für alle betroffenen Tarife anzugeben. Hierbei sind die Tarife so zu Gruppen zusammenzufassen, dass sie mit den Versicherungsarten entsprechend der Spalteneinteilung der Nachweisung übereinstimmen. Darüber hinaus ist je Gruppe der Zeitpunkt der Anpassungen nachrichtlich zu vermerken.
- 2.
- Hierunter sind auch reine Tarifzunahmen und Tarifabgänge zu erfassen.
- 3.
- Unter diesem Posten sind Bewegungen zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. Die in diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläutern.
- 4.
- In den Zeilen 21 bis 26 der Seite 1 sind Versicherungen gegen Einmalbeitrag nicht zu berücksichtigen. Die Angabe des Versicherungsgeschäfts, auf das unmittelbare Abschlusskosten entfallen (Zeilen 21 bis 23), erfolgt in Monats-Sollbeträgen in Euro. Unter dem „Versicherungsgeschäft“ ist dabei neben dem Neugeschäft
- auch das auf Grund von Vertragsänderungen Abschlusskosten verursachende Versicherungsgeschäft zu erfassen.
- 5.
- Eine Krankheitskostenvollversicherung ist dann und nur dann dem Bereich Beihilfeversicherung zuzuordnen, wenn dies offensichtlich ist oder die allgemeinen Krankenhausleistungen bis maximal 50 Prozent abgesichert sind. Falls ohne großen technischen Aufwand eine exakte Zuordnung nicht möglich ist, können einzelne Tarife aus dem Bereich Beihilfeversicherung (mit Erstattungen über 50 Prozent) in Zeile 23 „Nicht-Beihilfeberechtigte“ erfasst werden.
- 6.
- Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt für eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person bei dem Unternehmen auch die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt. Alle anderen Krankheitskostenversicherungen sind in der Spalte „Sonstige“ zu erfassen.Sofern Kombinationen selbständiger ambulanter und stationärer Krankheitskostenvollversicherungen Krankenhaustagegeldversicherungen enthalten, ist die Prämie auf Seite 2 auf Spalte 01 und 03 aufzuteilen und die Person auf Seite 6 sowohl in Spalte 01 als auch in Spalte 03 zu erfassen.
- 7.
- Unselbständige Zusatzversicherungen (solche, die nicht ohne Haupttarif bestehen können) sind zusammen mit der Hauptversicherung zu erfassen und auf den Seiten 5 bis 7 nicht selbständig zu zählen.
- 8.
- Hier sind Versicherungsarten zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. Die in diesen