- Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläutern.
- 9.
- Hier sind auch die selbständigen Teilversicherungen, die jeweils das ambulante oder stationäre Krankheitskostenrisiko voll decken, auszuweisen.
- 10.
- Hier sind auch die Lohnfortzahlungsversicherungen zu erfassen.
- 11.
- Bei der Erstellung der Nachweisung ist zu beachten, dass Zugänge/Veränderungen zum 1. Januar des Geschäftsjahres nicht im Bestand am Anfang des Geschäftsjahres enthalten sind, sondern unter Zugänge/ während des Geschäftsjahres erfasst werden. Unter Abgänge/Veränderungen werden auch Kündigungen zum 31. Dezember des Vorjahres erfasst, nicht hingegen die Kündigungen zum 31. Dezember des Geschäftsjahres, so dass letztere noch als Bestand des Geschäftsjahres mitgezählt werden. Damit ist der Anfangsbestand eines Geschäftsjahres gleich dem Endbestand des Vorjahres.
- 12.
- In Spalte 01 der Seite 5 ist eine Person, die in mehreren Versicherungsarten versichert ist, nur einmal zu zählen. Die versicherten Personen bei Beihilfeablöse-, Auslands-, Restschuld- und Lohnfortzahlungsversicherungen werden nicht berücksichtigt.
Diese Position enthält außerdem den poolrelevanten Überschuss der Pflegepflichtversicherung.
- 1.
- Diese Position enthält außerdem den poolrelevanten Überschuss der Pflegepflichtversicherung.
- 2.
- Zuschläge in den Optionstarifen zur Finanzierung der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV und dem erforderlichen Monatsbeitrag in den Standardtarifen.
- 3.
- Zahlungen aus dem jeweiligen Pool.
- 4.
- Zahlungen an den jeweiligen Pool.
- 1.
- Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt für eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person bei dem Unternehmen auch die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt. Sofern Kombinationen selbständiger ambulanter und stationärer Krankheitskostenvollversicherungen Krankenhaustagegeldversicherungen enthalten, sind diese stets in Spalte 03 auszuweisen.
- 2.
- Unselbständige Zusatzversicherungen (solche, die nicht ohne Haupttarif bestehen können) sind zusammen mit der Hauptversicherung zu erfassen, also nicht selbständig zu zählen.
- 3.
- Hier sind Versicherungsarten zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. Die in diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläutern.
- 4.
- Hier sind auch die selbständigen Teilversicherungen, die jeweils das ambulante oder stationäre Krankheitskostenrisiko voll decken, auszuweisen.
- 1.
- Die Nachweisung ist aufzustellen
- a)
- für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung“ (Vz 29) die gleichen Vz wie in der gesonderten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;
- b)
- für die Va „Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung“ und „Sonstige Kraftfahrtversicherung“, sofern für diese Va eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist;