- 14.
Bei der Abwicklung der aus dem Vorjahr übernommenen Brutto-SR für die einzelnen Schadenjahrgänge (Seite 3) dürfen in den Angaben zum ältesten Schadenjahrgang (12. Vorjahr in der Haftpflichtversicherung und in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 6. Vorjahr in der Rechtsschutzversicherung und 4. Vorjahr in allen übrigen Versicherungszweigen) die noch älteren Schadenjahrgänge nicht einbezogen werden.
- 15.
Hier sind die bei der Umrechnung der aus dem Vorjahr übernommenen, auf Valuta lautenden Brutto-SR entstandenen Währungskursgewinne und -verluste entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Veränderungen bei Abgabe oder Übernahme eines Bestands.
- 16.
Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den Spalten 02 und 03 von denen in Spalte 01. Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Angaben für die einzelnen Schadenjahrgänge müssen die Abwicklung der Renten-Deckungsrückstellung enthalten.
- 17.
Hier ist das ausländische VG auszuweisen, soweit es nicht rechnungslegungsmäßig als Geschäft einer ausländischen Niederlassung behandelt wird. Zu diesem sonstigen ausländischen VG gehören insbesondere - a)
das Mitversicherungsgeschäft im Ausland,
- b)
das Korrespondenz-VG (Abschluss eines Versicherungsvertrags mit einem VN, der im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf dem Korrespondenzweg ohne Einschaltung eines Vermittlers).
- 18.
Das versicherungstechnische Bruttoergebnis ergibt sich aus Formblatt 200, Seite 3, Zeile 17.
- 19.
Als vereinfachtes versicherungstechnisches Bruttoergebnis ist der Saldo aus den gebuchten Bruttobeiträgen einerseits und den Bruttoprovisionen, den Brutto-Schadenaufwendungen