d)
zum 31. Dezember:4.
In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen Beträge verwendet werden.
2.
Von den Schaden- und Unfall-VU sind nur Angaben über das selbst abgeschlossene VG zu machen. Rückversicherungsunternehmen haben nur über das in Rückdeckung übernommene VG zu berichten; für sie entfallen die Angaben in den Zeilen 02, 04 und 05 sowie 11, 13 und 14.
3.
Wenn das gesamte selbst abgeschlossene VG (Vz-Kz 30) bzw. das gesamte von einem Rückversicherungsunternehmen übernommene Geschäft aus einem der in der Folge genannten Vz besteht, sind die Angaben für diesen Vz in der entsprechenden Spalte zu wiederholen.
4.
Rückversicherungsunternehmen haben hier die bereits unterjährig gebuchten Beträge aus den Aufgaben der Zedenten sowie weitere unterjährig gebuchte einzelvertraglich oder ergebnisbezogene Rückstellungsbeträge anzugeben.
5.
Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten, einschließlich der Aufwendungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen. Auch gezahlte Rückversicherungsprovisionen sind hier zu erfassen.
Abs.Absatz
AKAbschlusskosten
AktGAktiengesetz
APAusgleichsposten
AUSRVausländischer Rückversicherer
BBrutto/brutto, d. h. einschließlich der auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Beträge
BaFinBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BBÜBrutto-Beitragsüberträge
BBEBrutto-Beitragseinnahmen
BEBeiträge
BetrAVGBetriebsrentengesetz
BRBeitragsrückerstattung
Beitragsüberträge
BWRBewertungsreserven
bzw.beziehungsweise
DLDienstleistung(en)
DRDeckungsrückstellung
EDVElektronische Datenverarbeitung
EKEigenkapital
FbFormblatt
GJGeschäftsjahr(e, es)
GKVGesetzliche Krankenversicherung
GuVGewinn- und Verlust-Rechnung
HGBHandelsgesetzbuch
inl.inländisches
KAKapitalanlagen
KVUKrankenversicherungsunternehmen
LVLebensversicherung
LVULebensversicherungsunternehmen
Mindest-BWRMindestbeteiligung an den Bewertungsreserven
MindZVVerordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung
NNetto/netto, d. h. abzüglich der auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Beträge
NLNiederlassung(en)
Nr.Nummer
NVNachverrechnung(en)
NwNachweisung
PbPrüfbuchstabe
P/StPensions- und Sterbekassen
PVAnzahl der Personen
RRückstellung(en)
RAPRechnungsabgrenzungsposten
RdVRückstellung für drohende Verluste
Reg-NrRegister-Nummer
RechVersVVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
RfBRückstellung für Beitragsrückerstattung
RfBVVerordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
RPT-ForderungenForderungen auf Grund von Regressen, Provenues und Teilungsabkommen
RVRückversicherung, Rückversicherungs-
RVURückversicherungsunternehmen
S.Seite
s. a. VGselbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft
selbst abg. VGselbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft
Sp.Spalte
SRRückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
TTeilbetrag
TsdEuroTausend Euro
UBRUnfallversicherung mit Beitragsrückgewähr
übernommenes VGin Rückdeckung übernommenes Versicherungsgeschäft
VVersicherung
VaVersicherungsart(en)
VBAAufwendungen für den Versicherungsbetrieb
VFVersicherungsfälle
VGVersicherungsgeschäft
VAGVersicherungsaufsichtsgesetz
vgl.vergleiche
VJVorjahr(e, es)
VNVersicherungsnehmer
VSVersicherungsschein
VVGVersicherungsvertragsgesetz
VzVersicherungszweig(e)
Vz-KzVersicherungszweig-Kennzahl
Z.Zeile(n)
ZJZeichnungsjahr(e, es)
1.
Allgemeines
Die formgebundenen Erläuterungen nach den Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 2 bis 14, 19 und 22 sind entweder elektronisch oder auf Papierformularen einzureichen.
2.
Elektronische Einreichung