- Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der am MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen. Bei der Datenerfassung und bei deren Übermittlung an die BaFin sind die „Grundsätze für die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Datenübermittlungsgrundsätze – DÜG)“ zu beachten.
- 3.
- Papierformulare
- 3.1
- Formblätter und Nachweisungen auf Papierformularen werden in der BaFin mit einem Schriftenlesesystem erfasst. Sie sind nach Prüfung durch die BaFin (siehe Tz. 3.2.2.1) auf Endlospapier mit EDV-Druckern zu erstellen.
- 3.2
- Die einzelnen Formularseiten sind zu vollständigen Formblättern oder Nachweisungen zusammenzustellen.
- 3.3
- Von den Formblättern und Nachweisungen ist eine Ausfertigung als Datenerfassungsbeleg vorgesehen. Hierfür ist stets das Originalformular (keine Durchschriften und Kopien) zu verwenden. Endlosformulare dürfen weder gefaltet noch mechanisch beschädigt sein.
- 3.4
- Im Datenteil des Einzelformulars dürfen die in den Formularen der Anlage 3 enthaltenen Operationszeichen (+, –, =, ( ), <) sowie Summen- oder Gliederungsstriche nicht eingetragen werden.Vor dem erstmaligen Einsatz von Endlosformularen sind Musterausdrucke für jede Seite der damit zu erstellenden Formblätter und Nachweisungen der BaFin zur Prüfung vorzulegen.
- 3.5
- Von dem Endlospapier ist der gelochte Randstreifen zu entfernen. Die einzelnen Blätter des Endlospapiers sind zu trennen.
- 3.6
- Ausfüllen der Formulare
- 3.6.1
- Allgemeines
- Die Datenfelder sind im farbig unterlegten Formular als Weißzonen kenntlich gemacht. Außerhalb der Weißzonen dürfen keine Angaben gemacht werden.Sofern ausnahmsweise ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formblättern und Nachweisungen erforderlich werden, sind sie auf einem separaten Blatt beizufügen.
- 3.6.2
- FormularkopfBei der Erstellung der Formularköpfe der Formblätter und Nachweisungen sind die in den Anmerkungen enthaltenen Hinweise zu einzelnen Datenfeldern zu beachten. Bei den Datenfeldern, die auf allen oder mehreren Formblättern und Nachweisungen identisch sind, ist Folgendes zu beachten:
- 3.6.2.1
- Im Feld „Pb“ ist für Kontrollzwecke der zur Register-Nummer des Versicherungsunternehmens gehörende Prüfbuchstabe anzugeben, der von der BaFin vergeben wird.
- 3.6.2.2
- Im Feld „MMJJ“ ist der Abschlussstichtag durch die Monatsangabe in Zahlen und durch die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl zu kennzeichnen (zum Beispiel: 31.12.2004 = 1204 oder 30.6.2005 = 0605).
- 3.6.2.3
- Die Felder „Form des VG“, „Va/Vz/VG“ und „Herkunft des VG“ kennzeichnen das in den Formblättern und Nachweisungen dargestellte Versicherungsgeschäft. Bei der Kennzeichnung ist Folgendes zu beachten:
- 3.6.2.3.1
- In den ersten Teil des Feldes „Form des VG“ sind einzusetzen für das
- –
- selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft die Kennzahl 1,
- –
- in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft die Kennzahl 4,
- –
- gesamte Versicherungsgeschäft die Kennzahl 7.
- 3.6.2.3.2
- Die Kennzahlen für die Felder „Va/Vz/VG“ (Formblatt 200, Nachweisungen 240 und 242), „Vz/VG“ (Formblatt 300,