Präsidenten des Bundespatentgerichts über die Zulassung zu unterrichten.
(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts einzureichen. Später eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn der Stand der Ausbildungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine frühestens vier Monate vor dem Ende der Mindestausbildungszeit des ersten Ausbildungsabschnitts ausgestellte Bescheinigung der oder des Ausbildenden darüber, dass das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreicht wird oder bereits erreicht ist,
2.
eine Bescheinigung der oder des die Arbeitsgemeinschaft Leitenden über die regelmäßige Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft im ersten Ausbildungsabschnitt und
3.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, auf welche Patentklassen nach dem Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die internationale Patentklassifikation (BGBl. 1975 II S. 283, 284), das durch den Beschluss vom 2. Oktober 1979 (BGBl. 1984 II S. 799, 801) geändert worden ist, sich die Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt und gegebenenfalls eine bisherige berufliche Tätigkeit erstreckt haben.
(4) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Bescheinigungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 vorliegen.
(5) Für die Rücknahme der Zulassung zum zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt gilt § 4 Absatz 1 entsprechend.
§ 23 Verschwiegenheitspflicht und Zugang zu Akten (1) Bewerberinnen und Bewerber haben über die ihnen in der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht bekannt gewordenen dienstlichen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind vor Beginn der Ausbildung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten.
(2) Bewerberinnen und Bewerbern ist Zugang zu Akten und sonstigen dienstlichen Vorgängen zu gewähren, soweit dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausbildung erforderlich ist. Verschlusssachen dürfen ihnen nur zugänglich gemacht werden, sofern ihnen dazu eine Ermächtigung nach der jeweils geltenden Fassung der VS-Anweisung vom 31. März 2006 (GMBl S. 803), die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26. April 2010 (GMBl S. 846) geändert worden ist, erteilt worden ist.
(3) Bewerberinnen und Bewerber haben ihnen zugänglich gemachte Akten und sonstige dienstliche Vorgänge sorgfältig zu behandeln und auf Verlangen unverzüglich herauszugeben.
§ 24 Anwesenheitspflicht Im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt besteht für Bewerberinnen und Bewerber Anwesenheitspflicht. Jedes Fernbleiben bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausbildenden. Bewerberinnen und Bewerber haben eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit unverzüglich der ausbildenden Stelle anzuzeigen und eine länger als drei Kalendertage dauernde Arbeitsunfähigkeit unaufgefordert durch ärztliches Attest nachzuweisen. Die ausbildende Stelle kann auch vor dem vierten Tag die Vorlage eines Attests verlangen.
§ 25 Ausbildungsplan (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt und die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts stellen jeweils einen Plan für die Ausbildung in ihrem Geschäftsbereich auf. Die Pläne sollen inhaltlich aufeinander abgestimmt sein.
(2) Der Ausbildungsplan hat zumindest zu enthalten: