1.
die Zuweisung der Bewerberinnen und Bewerber zu mindestens je einer oder einem Ausbildenden auf den Gebieten der technischen und der nichttechnischen Schutzrechte und die Dauer der Zuweisung,
2.
die Anzahl und den Inhalt der Lehr- und Informationsveranstaltungen nach § 26 sowie
3.
im dritten Ausbildungsabschnitt die Anzahl und den Gegenstand der zu Übungszwecken anzufertigenden schriftlichen Arbeiten (Übungsklausuren) und deren Bearbeitungsdauer.
(3) Bei der Zuweisung zu den Ausbildenden auf dem Gebiet der technischen Schutzrechte soll auf die naturwissenschaftliche und technische Vorbildung der Bewerberinnen und Bewerber Rücksicht genommen werden.
(4) Gegenstand der Übungsklausuren im dritten Ausbildungsabschnitt sind die Rechtsgebiete nach § 18 Absatz 1.
§ 26 Lehr- und Informationsveranstaltungen (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt und die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts führen Lehrveranstaltungen vor allem auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes durch, insbesondere im Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrecht sowie im Recht der Arbeitnehmererfindungen.
(2) Sie führen zudem Informationsveranstaltungen durch, soweit solche sachdienlich erscheinen.
(3) Die Teilnahme an den Lehr- und Informationsveranstaltungen ist für die Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
§ 27 Ausbildende und Lehrende (1) Mit der Ausbildung nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet ist.
(2) Mit Lehrveranstaltungen nach § 26 Absatz 1 darf nur betraut werden, wer hierzu pädagogisch und fachlich geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung ist regelmäßig dann erbracht, wenn eine mindestens vierjährige Tätigkeit beim Deutschen Patent- und Markenamt als rechtskundiges oder technisches Mitglied oder beim Bundespatentgericht als Richterin oder Richter ausgeübt wurde. Lehrende sollen pädagogisch und fachlich fortgebildet werden.
§ 28 Erreichen der Ausbildungsziele (1) Das Ziel der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt hat erreicht, wem von der Mehrheit der Ausbildenden eine erfolgreiche Ausbildung bescheinigt oder im Fall einer Benotung zumindest die Note „ausreichend (4,00 Punkte)“ erteilt worden ist. Zudem muss regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen worden sein; § 21 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat Bewerberinnen und Bewerber, die das Ausbildungsziel des zweiten Ausbildungsabschnitts erreicht haben, zur Fortsetzung der Ausbildung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespatentgerichts zu überweisen.
(3) Das Ziel der Ausbildung beim Bundespatentgericht hat erreicht, wem von allen Ausbildenden zumindest die Note „ausreichend (4,00 Punkte)“ erteilt worden ist. Zudem muss regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen worden sein; § 21 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.