(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts hat dem Deutschen Patent- und Markenamt spätestens zwei Wochen vor dem Ende des dritten Ausbildungsabschnitts schriftlich mitzuteilen, welche Bewerberinnen und Bewerber das Ausbildungsziel erreicht haben.
§ 29 Verlängerung der Ausbildung (1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel des zweiten Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt einmalig bis zu einer Dauer von zwei Monaten die Verlängerung der Ausbildung anzuordnen und hiervon die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespatentgerichts zu unterrichten.
(2) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel des dritten Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, so hat die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts dies dem Deutschen Patent- und Markenamt mitzuteilen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat sodann in Abstimmung mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts einmalig bis zur Dauer von sechs Monaten die Verlängerung der Ausbildung anzuordnen.
§ 30 Beendigung der Ausbildung (1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel in allen drei Ausbildungsabschnitten erreicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt die Ausbildung für erfolgreich beendet.
(2) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht endgültig nicht erreicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt die Ausbildung für erfolglos beendet. Eine erneute Zulassung zur Ausbildung ist ausgeschlossen.
§ 31 Nebentätigkeiten (1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen während der Ausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes mit Ausnahme von Nebentätigkeiten nach § 100 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes nur mit vorheriger Genehmigung des Deutschen Patent- und Markenamts ausüben. Genehmigungen sind schriftlich zu beantragen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeiten außerhalb des Gebiets des gewerblichen Rechtsschutzes sowie Nebentätigkeiten nach § 100 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes dem Deutschen Patent- und Markenamt vor deren Aufnahme anzuzeigen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann aus gegebenem Anlass verlangen, dass über die Nebentätigkeiten schriftlich nähere Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.
(3) Die Summe aller Nebentätigkeiten darf höchstens 15 Wochenstunden betragen.
(4) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal und Material des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts nicht in Anspruch genommen werden.
(5) Kann durch Nebentätigkeiten ein Widerstreit mit der Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder ein Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 bis 6 und des § 41 der Patentanwaltsordnung entstehen, so haben Bewerberinnen und Bewerber dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich anzuzeigen.
(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Genehmigung von Nebentätigkeiten zu versagen oder zu widerrufen, anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zu untersagen