oder Auflagen oder Bedingungen für die Ausübung von Nebentätigkeiten zu erlassen, wenn diese
1.
nach Art und Umfang die Ausbildung beeinträchtigen können,
2.
das Ansehen des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts beeinträchtigen können oder
3.
Bewerberinnen und Bewerber in einen Widerstreit mit ihrer Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder in einen Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 bis 6 und des § 41 der Patentanwaltsordnung bringen können.

Unterabschnitt 4. Studium

§ 32 Studium im allgemeinen Recht (1) Das Studium im allgemeinen Recht nach § 7 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung erfolgt durch das Absolvieren
1.
eines an einer Universität für die Ausbildung zum Patentanwalt oder Patentassessor besonders eingerichteten Studiengangs oder
2.
eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität, das mit der ersten Prüfung nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes oder dem Bachelor of Laws abschließt.
(2) Ein besonders eingerichteter Studiengang hat zumindest die Grundlagen des bürgerlichen Rechts, des Arbeitsrechts, des Handelsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts, des Wettbewerbsrechts einschließlich des Kartellrechts, des Marken- und Designrechts, des gerichtlichen Verfahrensrechts, des
Verfassungsrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Europarechts zu umfassen.
(3) Die Studieninhalte des besonders eingerichteten Studiengangs haben sich an den Anforderungen auszurichten, die an die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors zu stellen sind.
(4) Die Prüfung im besonders eingerichteten Studiengang hat zumindest aus zwei Klausuren und einer mündlichen Prüfung zu bestehen. Die Klausuren müssen im Schwerpunkt unterschiedliche Rechtsgebiete zum Gegenstand haben. Die Bearbeitungsdauer jeder Klausur hat mindestens zwei Stunden zu betragen. Die mündliche Prüfung muss aus einem Prüfungsgespräch bestehen, dessen Gegenstände den in Absatz 2 genannten Rechtsgebieten entnommen werden sollen und das für jeden Prüfling mindestens 20 Minuten zu betragen hat. Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden.
(5) Das Studium im allgemeinen Recht soll vor Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts abgeschlossen sein.

Teil 2. Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung

§ 33 Prüfungskommission (1) Die Prüfungskommission beim Deutschen Patent- und Markenamt (§ 9 der Patentanwaltsordnung) besteht aus folgenden ehrenamtlich tätigen Mitgliedern:
1.
einer oder einem Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes, die oder der möglichst am Bundespatentgericht tätig sein soll,