§ 71 Bewertung der Klausuren Jede Klausur wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses einzeln und unabhängig voneinander bewertet. Für die Bekanntgabe der Bewertungen gilt § 49 Absatz 5 entsprechend.
§ 72 Beratung, Niederschrift und Bekanntgabe (1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Eignungsprüfung hat der Prüfungsausschuss in einer Beratung die Prüfungsentscheidung nach § 7 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland zu treffen.
(2) Der Prüfungsausschuss hat in einer Niederschrift für jeden Prüfling Folgendes festzuhalten:
1.
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
2.
die Bewertungen der Klausuren nach § 71 Satz 1,
3.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
4.
die Entscheidung nach Absatz 1,
5.
nach § 75 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 und 2 gerügte Mängel, verlängerte Bearbeitungszeiten und gestellte Anträge und
6.
eine Beschränkung nach § 73 Absatz 2.
(3) Im Anschluss an die Beratung nach Absatz 1 hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung mündlich bekanntzugeben. Damit ist die Eignungsprüfung abgelegt.
(4) Wer die Eignungsprüfung bestanden hat, erhält darüber eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgestellte Urkunde.
(5) Wer die Eignungsprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Eine Beschränkung nach § 73 Absatz 2 ist in den Bescheid aufzunehmen.
§ 73 Erste Wiederholung (1) Ein Antrag auf Wiederholung einer nicht bestandenen Eignungsprüfung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu stellen und muss sich auf einen bestimmten Eignungsprüfungstermin beziehen. Über den Antrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(2) Hat ein Prüfling in jeder Klausur nach der Bewertung aller Prüfer die nach § 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen, so kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung auf den mündlichen Teil der Eignungsprüfung beschränken. Diese Beschränkung gilt nur, wenn die Wiederholung des mündlichen Teils innerhalb von 13 Monaten nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Eignungsprüfung erfolgt.
§ 74 Zweite Wiederholung (1) Wer die erste Wiederholung einer Eignungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 ein zweites Mal wiederholen. § 55 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
(2) Für die Möglichkeit der Beschränkung der zweiten Wiederholung der Eignungsprüfung gilt § 73 Absatz 2 entsprechend.
§ 75 Geltung weiterer Vorschriften (1) Im Übrigen gelten für Eignungsprüfungen die §§ 33, 34, 37, 38, 39 Absatz 2 Satz 2, die §§ 41, 42 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3, Absatz 4, die §§ 43 bis 45, 48, 50 Absatz 1 bis 3 und § 53 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 43 Absatz 1 und des § 45 Absatz 1 und 3 die Klausuren den Anforderungen nicht genügen.
(2) Für Wiederholungen von Eignungsprüfungen gelten Absatz 1 und die §§ 69 bis 72 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich