6.
die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer des Sicherheitsmoduls und
7.
den Prüfwert im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 7 und den fortlaufenden Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird.
Die Angaben nach Satz 1 müssen
1.
für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder
2.
aus einem QR-​Code auslesbar sein.
Der QR-​Code nach Satz 2 Nummer 2 hat der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV), die für die jeweils zugehörige Art des Aufzeichnungssystems vorgeschrieben ist, zu entsprechen. Die digitale Schnittstelle wird auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
§ 7 Anforderungen an EU-​Taxameter (1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-​Taxameter nicht anzuwenden.
(2) Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung „Kasse“ auf die Betriebseinstellung „Frei“ muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden. Die Transaktion bei EU-​Taxametern hat zu enthalten:
1.
die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,
2.
den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“,
3.
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie
4.
einen Prüfwert.
Die Daten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.
(3) Bei EU-​Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:
1.
die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,
2.
den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“ nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
3.
die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,
4.
den Prüfwert nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und
5.
die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
(4) Verfügt ein EU-​Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so kann der Beleg außerhalb des EU-​Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. Die Ausstellung des Belegs kann zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Geschäftsvorfall und gegenüber einem nicht an dem Geschäftsvorfall unmittelbar Beteiligten geschehen. Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt.
§ 8 Anforderungen an Wegstreckenzähler (1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden.
(2) Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat
1.
die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
2.
die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,