- 1082, 1083) genannten Belange während des Überwachungszeitraums im Gastgeberstaat hat.
§ 10 Erteilung der Zustimmung (1) Mit der Erteilung der Zustimmung erklärt das Umweltbundesamt, dass für Upstream-Emissionsminderungen vorbehaltlich ihrer Verifizierung UER-Nachweise ausgestellt werden können.
(2) Das Umweltbundesamt erteilt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags nach § 7 die Zustimmung, sofern
- 1.
- der Antrag die Anforderungen der §§ 7 bis 9 erfüllt,
- 2.
- die Ermittlung der Upstream-Emissionsminderungen entsprechend den Anforderungen nach § 6 erfolgt,
- 3.
- die vom Projektträger beauftragte Validierungsstelle zum Zeitpunkt der Validierung registriert war,
- 4.
- die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder das Klima hat und
- 5.
- für die Projekttätigkeit nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Zustimmung nach dieser Verordnung erteilt worden ist.
(3) Für Kyoto-Projekttätigkeiten kann das Umweltbundesamt auf Antrag des Projektträgers Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 2 gewähren, sofern auf andere Weise nachgewiesen wurde, dass die Anforderungen erfüllt sind.
(4) Das Umweltbundesamt kann den Projektträger zum Nachweis, dass die Anforderung von Absatz 2 Nummer 4 erfüllt ist, auffordern, Unterlagen vorzulegen, die jenen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, sofern es ins‑
besondere auf Grund der in der validierten Projektdokumentation beschriebenen Projekttätigkeit und der dort dargestellten Umweltauswirkungen zu der Einschätzung gelangt, dass nach Umfang, Standort und Folgen der Projekttätigkeit erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind.
§ 11 Versagung der Zustimmung Die Zustimmung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Projektträger nicht die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Projekttätigkeit, insbesondere für die Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung, bietet.
§ 12 Inhalt der Zustimmung Die Zustimmung enthält folgende Angaben:
- 1.
- die Projektnummer,
- 2.
- das Datum der Ausstellung,
- 3.
- den Namen und die Anschrift des Projektträgers,
- 4.
- den Namen und die Anschrift der Validierungsstelle,
- 5.
- die Angaben nach § 8 Nummer 3 bis 6,
- 6.
- die Höhe der Sicherheitsleistung und
- 7.
- eine Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird.
§ 13 Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung (1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite
- 1.
- das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids,
- 2.
- die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
- 3.
- die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird und