to des UER-​Registers übertragen.
§ 5 Anrechnungszeitraum (1) Anrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den für in einer Projekttätigkeit erreichte Upstream-​Emissionsminderungen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen angerechnet werden, UER-​Nachweise ausgestellt werden sollen.
(2) Der Anrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. Er ist nicht auf das Kalenderjahr beschränkt.
§ 6 Ermittlung der Upstream-​Emissionsminderung (1) Upstream-​Emissionsminderungen werden ermittelt nach der Anlage „Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ des im Anhang zum Projekt-​Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 abgedruckten Beschlusses „17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto“. Die Ermittlung erfolgt gemäß
1.
den Methoden, die der Exekutivrat nach Abschnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1 benannten Anlage genehmigt hat,
2.
den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des Abschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage und
3.
den Maßgaben, die nach Anhang C „Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung“ Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1 benannten Anlage verabschiedet worden sind.
Die Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP 100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Upstream-​Emissionsminderungen zugrunde gelegt werden, werden durch das Umweltbundesamt jährlich festgelegt und bis zum Ablauf des 1. Oktober für das dar‑
auffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(2) Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020.

Teil 3. Projekttätigkeiten, Nachweise

Abschnitt 1. Antragsstellung, Zustimmung, Sicherheitsleistung

§ 7 Antrag auf Zustimmung (1) Vor Beginn einer Projekttätigkeit stellt der Projektträger einen Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu der Projekttätigkeit beim Umweltbundesamt. Der Antrag wird schriftlich oder in elektronischer Form gestellt.
(2) Der Antrag auf Zustimmung enthält folgende Angaben und Unterlagen:
1.
den Namen und die Anschrift des Projektträgers,
2.
die Erklärung, dass
a)
die Projekttätigkeit weder unmittelbar noch mittelbar zu einer Minderung von Treibhausgasemissionen aus einer Anlage führt, die der Richtlinie 2003/87/EG unterliegt, und
b)
für Upstream-​Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit in keinem anderen Mitgliedstaat ein Antrag mit dem Ziel der Anrechnung zur Erfüllung von Verpflichtungen gestellt worden ist, die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1513