zung nicht wiederhergestellt werden, so hat der Mautschuldner das manuelle Mauterhebungssystem zu benutzen.
(5) Zeigt das Fahrzeuggerät während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes an, dass es nicht mehr betriebsbereit ist, muss der Mautschuldner unverzüglich das mautpflichtige Straßennetz verlassen, es sei denn, er kann vorher
1.
den betriebsbereiten Zustand des Fahrzeuggerätes wiederherstellen oder
2.
die Maut ohne Verlassen des mautpflichtigen Straßennetzes über das manuelle Mauterhebungssystem entrichten.
§ 6 Nachweis der Richtigkeit der mautrelevanten Tatsachen (1) Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Betreibers, eines Anbieters nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität die Richtigkeit der für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere die Einbuchungsnummer nach § 4 Absatz 4 oder der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I oder fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7 Absatz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.
(2) Ist zwischen dem Mautschuldner und dem Betreiber oder einem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes streitig, ob der Nachweis der Richtigkeit der für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 4, 5 und 6 erbracht worden ist, hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität diese auf Antrag für das betroffene Fahrzeug festzustellen.
§ 7 Nachweis der Schadstoffklasse (1) Der Nachweis der Schadstoffklasse kann insbesondere erbracht werden durch Vorlage
1.
des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
2.
des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheides in deutscher Sprache oder
3.
eines gültigen Nachweises im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug.
(2) Bei einem mautpflichtigen Fahrzeug, das im Ausland zugelassen ist und für das keine der in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder widersprüchliche Unterlagen vorgelegt werden, wird vermutet, dass das Fahrzeug der folgenden Schadstoffklasse angehört:
1.
der Schadstoffklasse EURO VI bei erstmaliger Zulassung nach dem 31. Dezember 2013,
2.
der Schadstoffklasse EURO V bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2009 und vor dem 1. Januar 2014,
3.
der Schadstoffklasse EURO IV bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2006 und vor dem 1. Oktober 2009,
4.
der Schadstoffklasse EURO III bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2001 und vor dem 1. Oktober 2006,
5.
der Schadstoffklasse EURO II bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1996 und vor dem 1. Oktober 2001,
6.
der Schadstoffklasse EURO I bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1993 und vor dem 1. Oktober 1996,
7.
keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Oktober 1993.
(3) Ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung oder im Ver‑