§ 6 Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität die Richtigkeit aller für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Einbuchungsbeleg, der Zahlungsbeleg, der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7 Absatz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes. Statt des Einbuchungsbelegs ist bei der manuellen Einbuchung über die Internetseite oder die mobile Applikation auch die Angabe der Einbuchungsnummer geeignet. Die Verpflichtung zum ergänzenden Nachweis der Zahlung im Einzelfall bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Nachweis der Emissionsklasse für im Inland zugelassene Fahrzeuge (1) Der Nachweis der Emissionsklasse eines mautpflichtigen Fahrzeuges nach § 2 Nummer 5 erfolgt für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch Vorlage des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I. Die Schadstoffklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag unter Ziffer 1 des Fahrzeugscheins, unter Ziffer 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder unter Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Falls unter Ziffer 33 des Fahrzeugscheins, unter Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder unter Buchstabe V.9 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine andere Schadstoffklasse eingetragen ist, gilt diese. Die Partikelminderungsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag unter Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder unter Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I.
(2) Die Emissionsklasse kann auch nachgewiesen werden durch Vorlage
- 1.
- des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheides oder
- 2.
- eines gültigen Nachweises im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug.
(3) Bei Vorlage sonstiger geeigneter Unterlagen entscheidet das Bundesamt für Logistik und Mobilität nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die Emissionsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges zweifelsfrei und damit ordnungsgemäß nachgewiesen ist.
(4) Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Emissionsklasse, so entscheidet das Bundesamt für Logistik und Mobilität nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Emissionsklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist und bestimmt die für die Einstufung geltende Emissionsklasse sowie den Zeitraum, für den von dieser auszugehen ist. Dies gilt auch, wenn Tatsachen auf eine eingeschränkte oder fehlende Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungs- oder Partikelminderungssystems schließen lassen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Im Fall des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse eines Fahrzeuges ist hinsichtlich des Mautteilsatzes für die verursachten Luftverschmutzungskosten § 5 Satz 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes anzuwenden. Dem Mautschuldner steht es frei, einen ordnungsgemäßen Nachweis der Emissionsklasse nachträglich zu führen. Erfolgt dieser nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, verbleibt es bei dem nach Satz 1 berechneten Höchstsatz.
§ 8 Nachweis der Emissionsklasse für im Ausland zugelassene Fahrzeuge (1) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind, erfolgt der Nachweis der Emissionsklasse durch Vorlage der in § 7 Absatz 2 genannten Unterlagen. Der aktuelle Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist in deutscher Spra‑