4.2.6
vorübergehende Maßnahmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, bei denen der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird,
4.2.7
Mehrung oder Minderung der Anzahl von Telekommunikationsbedienplätzen, wobei die Mindestanzahl von zwei Bedienplätzen nicht unterschritten werden darf und alle betriebswichtigen Verbindungen noch bedienbar bleiben müssen,
4.2.8
Baumaßnahmen an Telekommunikationsanlagen zur Sprachkommunikation in Werkbereichen,
4.2.9
Änderung der zugeordneten Tastenbelegung zu den Bedienplätzen durch Umprogrammierung oder Umschaltung in den Bedienplatzsystemen ohne Außenwirkung auf bestehende Sprechverbindungen,
4.2.10
Neueinrichtung, Änderung oder Löschung von GSM-R-Gruppenrufen, GSM-R-Tastenbelegungen, GSM-R-Konferenzbrücken und GSM-R-Kurzwahlen (bahnbetriebliche Netzkonfiguration), ausgenommen Notruffunktionen,
4.2.11
Baumaßnahmen an Leitstellen oder Änderung von Managementsystemen zur Überwachung sicherheitsrelevanter Anlagen,
4.2.12
Zwischenzustände im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, bei denen spätestens nach drei Tagen der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt ist,
4.2.13
Baumaßnahmen an Stromversorgungsanlagen,
4.2.14
Baumaßnahmen an Telekommunikationsanlagen zur Reisendeninformation nach der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 ohne Sicherheitsaufgaben in Bahnhofsbereichen.
Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1 und § 21)
Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1306 - 1307;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Allgemeiner Teil
1.1
Beschreibung der in Betrieb zu nehmenden Anlagen
1.1.1
Allgemeine Beschreibung,
1.1.2
Übersichts- oder Lagepläne,
1.1.3
Verzeichnis der Geschwindigkeiten und
1.1.4
Verzeichnis der baulichen Anlagen mit Angabe der Bezeichnung, Lage des Ingenieurbaus, Oberbaus und Hochbaus, des Fachbereichs und der Bauwerksnummer.
1.2
Bauvorlageberechtigte
1.2.1
Benennung der Bauvorlageberechtigten mit Datum der Anerkennung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Angabe der Fachbereiche und Zuordnung der Bauvorlageberechtigten zu den konkreten Anlagen,*
1.2.2
Bestätigung der korrekten Aufgabenwahrnehmung durch die Vertreter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (sekundäre Bauüberwachung).
1.3
Bauüberwacher Bahn
1.3.1
Benennung der Bauüberwacher Bahn mit Datum der Anerkennung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Angabe der Fachbereiche und Zuordnung der Bauüberwacher Bahn zu den konkreten Anlagen,*
1.3.2
Bestätigung der korrekten Aufgabenwahrnehmung durch die Vertreter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (sekundäre Bauüberwachung).**
1.4
Inbetriebnahmeverantwortlicher oder anderer geeigneter Mitarbeiter*