- 4.2.6
- vorübergehende Maßnahmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, bei denen der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird,
- 4.2.7
- Mehrung oder Minderung der Anzahl von Telekommunikationsbedienplätzen, wobei die Mindestanzahl von zwei Bedienplätzen nicht unterschritten werden darf und alle betriebswichtigen Verbindungen noch bedienbar bleiben müssen,
- 4.2.8
- Baumaßnahmen an Telekommunikationsanlagen zur Sprachkommunikation in Werkbereichen,
- 4.2.9
- Änderung der zugeordneten Tastenbelegung zu den Bedienplätzen durch Umprogrammierung oder Umschaltung in den Bedienplatzsystemen ohne Außenwirkung auf bestehende Sprechverbindungen,
- 4.2.10
- Neueinrichtung, Änderung oder Löschung von GSM-R-Gruppenrufen, GSM-R-Tastenbelegungen, GSM-R-Konferenzbrücken und GSM-R-Kurzwahlen (bahnbetriebliche Netzkonfiguration), ausgenommen Notruffunktionen,
- 4.2.11
- Baumaßnahmen an Leitstellen oder Änderung von Managementsystemen zur Überwachung sicherheitsrelevanter Anlagen,
- 4.2.12
- Zwischenzustände im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, bei denen spätestens nach drei Tagen der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt ist,
- 4.2.13
- Baumaßnahmen an Stromversorgungsanlagen,
- 4.2.14
- Baumaßnahmen an Telekommunikationsanlagen zur Reisendeninformation nach der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 ohne Sicherheitsaufgaben in Bahnhofsbereichen.
Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1 und § 21)
Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung (Fundstelle: BGBl. I 2018, 1306 - 1307;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung (Fundstelle: BGBl. I 2018, 1306 - 1307;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Allgemeiner Teil
- 1.1
- Beschreibung der in Betrieb zu nehmenden Anlagen
- 1.1.1
- Allgemeine Beschreibung,
- 1.1.2
- Übersichts- oder Lagepläne,
- 1.1.3
- Verzeichnis der Geschwindigkeiten und
- 1.1.4
- Verzeichnis der baulichen Anlagen mit Angabe der Bezeichnung, Lage des Ingenieurbaus, Oberbaus und Hochbaus, des Fachbereichs und der Bauwerksnummer.
- 1.2
- Bauvorlageberechtigte
- 1.2.1
- Benennung der Bauvorlageberechtigten mit Datum der Anerkennung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Angabe der Fachbereiche und Zuordnung der Bauvorlageberechtigten zu den konkreten Anlagen,*
- 1.2.2
- Bestätigung der korrekten Aufgabenwahrnehmung durch die Vertreter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (sekundäre Bauüberwachung).
- 1.3
- Bauüberwacher Bahn
- 1.3.1
- Benennung der Bauüberwacher Bahn mit Datum der Anerkennung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Angabe der Fachbereiche und Zuordnung der Bauüberwacher Bahn zu den konkreten Anlagen,*
- 1.3.2
- Bestätigung der korrekten Aufgabenwahrnehmung durch die Vertreter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (sekundäre Bauüberwachung).**
- 1.4
- Inbetriebnahmeverantwortlicher oder anderer geeigneter Mitarbeiter*