(4) Die Genehmigungsstelle setzt das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen innerhalb von fünf Arbeitstagen von einer Aussetzung oder einem Entzug einer bestehenden Genehmigung eines Fahrzeugtyps in Kenntnis.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Versionen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante entsprechend.
Teil 7. Schlussbestimmungen
§ 41 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 3 ein Fahrzeug in Verkehr bringt,
- 2.
- ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 ein Teilsystem oder eine Eisenbahninfrastruktur in Betrieb nimmt,
- 3.
- entgegen § 23 Absatz 2 eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme vornimmt,
- 4.
- entgegen § 24 Absatz 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt,
- 5.
- entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt,
- 6.
- entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb nimmt,
- 7.
- entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 oder § 34 Absatz 1 Satz 2 eine Prüfbescheinigung ausstellt oder
- 8.
- entgegen § 39 Absatz 2 ein Fahrzeug verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 21 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Unterlage, Genehmigung oder einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 3.
- entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 4.
- entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt oder
- 5.
- entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt.
§ 42 Übergangsvorschriften (1) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben dem Eisenbahn-Bundesamt die erforderlichen Angaben nach § 38 Absatz 1 bezüglich ihrer Fahrzeuge, die sich am 11. August 2018 bereits im Betrieb befanden, in einem vom Eisenbahn-Bundesamt bestimmten Format bis zum 1. August 2020 zu übermitteln. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt die Angaben unverzüglich in das Fahrzeugeinstellungsregister ein.
(2) Sofern für ein Fahrzeug das Verwendungsgebiet erweitert werden soll und hierfür eine Genehmigung erforderlich ist, gilt eine Inbetriebnahmegenehmigung als eine Genehmigung für das Inverkehrbringen.
(3) Die Inbetriebnahmegenehmigung des Teilsystems streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, die die Ausrüstung umfasst mit
- 1.
- dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem oder
- 2.
- dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen,