unterliegt bis zum 16. Juni 2031 nicht dem Verfahren nach § 16 Absatz 2, wenn die Verträge vor dem 15. Juni 2016 unterzeichnet worden sind. In diesem Fall arbeitet das Eisenbahn-Bundesamt mit der Agentur zusammen, um sicherzustellen, dass die technischen Lösungen entsprechend dem Artikel 30 Absatz 3 und dem Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 in vollem Umfang interoperabel sind.
(4) § 38a ist erstmals ab dem 16. Juni 2021 anzuwenden.
(5) Fahrzeuge, denen aufgrund der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung oder der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung in der Fassung vom 11. August 2018 Serienzulassungen erteilt worden sind, dürfen ab dem 16. Juni 2020 ohne eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder ohne eine Fahrzeugtypgenehmigung nicht mehr in Betrieb genommen werden. Serienzulassungen, die nach einer in Satz 1 genannten Verordnung erteilt worden sind, verlieren ab dem 16. Juni 2020 ihre Gültigkeit. Fahrzeuge, die bis zum 16. Juni 2020 in Betrieb genommen worden sind, dürfen weiterhin betrieben werden.
(6) Das Eisenbahn-Bundesamt verwendet die Eintragungsfunktion nach Nummer 2.1.4 des Anhangs II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 bis zum 16. Juni 2024 dezentral.
(7) Im Ausland betriebene Fahrzeuge,
1.
die dort über eine gültige Zulassung verfügen und
2.
die am 24. Juni 2020 auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden,
können abweichend von § 11 Absatz 3 weiterhin nach § 21 Absatz 1 in der Fassung vom 26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270) auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden.
§ 43 Befristung § 38 tritt am 16. Juni 2021 außer Kraft.

1.
Gemeinsame Bestimmungen
1.1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage sind:
a)
„Eisenbahnunternehmen“:
die Eisenbahnverkehrsunternehmen;
b)
„Infrastrukturbetreiber“:
die Betreiber der Schienenwege.
1.2
Module zur Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie für die EG-Prüfung

Der Beschluss 2010/713/EU ist anzuwenden auf alle Bewertungen im Rahmen von Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, die nach dem 31. Dezember 2010 in Kraft getreten sind oder in Kraft treten.

Sofern die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu einzelnen Merkmalen Sonderfälle für die Bundesrepublik Deutschland enthalten und das zu bewertende Teilsystem die dort niedergelegten Anforderungen erfüllt, ist die Konformität des Teilsystems für