- 2.
- aufgrund einer Änderung nach Anlage 7 eine neue Genehmigung beantragt wird,
(5) Die Genehmigung gilt längstens sieben Jahre für den Neueinsatz des Systems oder von dessen Bestandteilen. Die Genehmigung kann jeweils um längstens sieben Jahre verlängert werden.
(6) Ist für sicherungstechnische oder elektrotechnische Systeme oder für Bestandteile dieser Systeme eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden erteilt worden, wird die Erfüllung der damit abgedeckten Anforderungen bei der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung nicht nochmals überprüft.
§ 28 Marktaufsicht (1) Das Eisenbahn-Bundesamt führt eine Marktaufsicht durch über die verwendeten
- 1.
- eisenbahnspezifischen Bauprodukte und Bauarten,
- 2.
- Interoperabilitätskomponenten und Bestandteile von Interoperabilitätskomponenten sowie
- 3.
- sicherungstechnischen und elektrotechnischen Systeme und Bestandteile dieser Systeme.
(2) Im Rahmen der Marktaufsicht nach Absatz 1 hat der Hersteller dem Eisenbahn-Bundesamt auf dessen Verlangen alle Unterlagen, Nachweise und Muster offenzulegen und bei Bedarf zur Verfügung zu stellen, die für die Beurteilung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und die Beurteilung der sicheren Integration benötigt werden.
(3) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass ein der Marktaufsicht unterfallender Gegenstand nach Absatz 1 die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, kann es
- 1.
- dessen Einsatzbereich beschränken,
- 2.
- seine Verwendung verbieten,
- 3.
- ihn vom Markt nehmen lassen oder
- 4.
- ihn zurückrufen.
Teil 4. Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
§ 29 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen (1) Stellt eine Eisenbahn oder ein Halter von Eisenbahnfahrzeugen während des Betriebs fest, dass ein von ihr oder ihm genutztes Fahrzeug eine der grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so ergreift sie oder er die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um diese Anforderungen wieder zu erfüllen.
(2) Sobald den Eisenbahnen und den Haltern von Eisenbahnfahrzeugen Hinweise vorliegen, dass die grundlegenden Anforderungen zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen nicht erfüllt waren, informieren sie hierüber die Agentur, das Eisenbahn-Bundesamt und die betroffenen Sicherheitsbehörden.
(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben Daten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des