a)
die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2006/861/EG genehmigt worden sind, und
b)
Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 beantragt.
3.1.4
Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228; L 10 vom 16.1.2015, S. 45; L 334 vom 22.12.2015, S. 65; L 103 vom 19.4.2016, S. 50), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 geändert worden ist, teilweise aufgehobene Beschluss 2011/291/EU der Kommission vom 26. April 2011 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems „Lokomotiven und Personenwagen“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 139 vom 26.5.2011, S. 1), der zuletzt durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf
a)
die Fortführung von Vorhaben, die nach dem Beschluss 2011/291/EU genehmigt worden sind, und
b)
Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 nach Abschnitt 7.1.1.2 des Anhangs der
genannten Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren oder auf einem vor dem 1. Januar 2015 entwickelten Baumuster beruhen.
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 beantragt.
3.2
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
3.2.1
Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 132; L 104 vom 14.4.2008, S. 80; L 208 vom 3.8.2012, S. 22), die durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf
a)
die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/232/EU genehmigt worden sind, und
b)
Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 nach Abschnitt 7.1.1.2 des Anhangs dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren oder auf einem vor dem 1. Januar 2015 entwickelten Baumuster beruhen.
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 beantragt.
3.2.2
Die Abschnitte 4.2.6.5 und 4.2.7.6 der teilweise aufgehobenen Entscheidung 2008/232/EG sind weiterhin