anzuwenden auf Zugeinheiten mit einer Höchstgeschwindigkeit von mindestens 190 Kilometer pro Stunde, die für den Betrieb im Hochgeschwindigkeitsbahnnetz ausgelegt sind.
3.2.3
Die mit der Entscheidung 2008/232/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/735/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 402; L 275 vom 11.10.2002, S. 13), die durch den Beschluss 2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf
a)
Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/735/EG genehmigt worden sind, und
b)
Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/232/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
3.2.4
Ergänzend zur Entscheidung 2008/232/EG ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 der Beschluss 2011/291/EU anzuwenden auf die in Nummer 3.2.1 aufgeführten Fahrzeuge, die auf der Infrastruktur des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems fahren.
3.3
Maßgaben
3.3.1
Für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 2011/291/EU geregelten Fahrzeuge, für die verbindliche Festlegungen bereits im Rahmen von Ausschreibungen über Nahverkehrsleistungen getroffen werden, ist mit der Abgabe des Angebots über die ausgeschriebenen
Nahverkehrsleistungen ein fortgeschrittenes Entwicklungsstadium gegeben.
3.3.2
Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses 2011/291/EU geregelten, bereits in Ausführung befindlichen Aufträge umfassen auch die nach Leistung und Preis bestimmten oder bestimmbaren sowie Optionsrechte aus bestehenden Herstell- und Lieferverträgen.
3.3.3
Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses 2011/291/EU geregelten Fahrzeuge eines bestehenden Baumusters umfassen auch die bis spätestens zum 31. Dezember 2011 im Auftrag befindlichen Fahrzeugprojekte, die noch keine Inbetriebnahmegenehmigung haben, sowie alle Fahrzeuge dieser Fahrzeugplattformen.
4.
Teilsystem Energie
4.1
Konventionelles Eisenbahnsystem

Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179; L 13 vom 20.1.2015, S. 13; L 154 vom 11.6.2016, S. 27), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 geändert worden ist, teilweise aufgehobene Beschluss 2011/274/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 1), der durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 4.3 weiterhin anzuwenden auf
a)
die Fortführung von Vorhaben, die nach dem Beschluss 2011/274/EU genehmigt worden sind, und
b)
Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben zum