Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2)
Übrige Eisenbahninfrastruktur (Fundstelle: BGBl. I 2018, 1294 - 1296;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Übrige Eisenbahninfrastruktur (Fundstelle: BGBl. I 2018, 1294 - 1296;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen
- 1.1
- Ingenieurbau
Zum Ingenieurbau zählen bauliche Anlagen des Konstruktiven Ingenieurbaus, des allgemeinen Baus und des Erdbaus, insbesondere: - 1.1.1
- Brücken, Tunnel, Galerien, Tröge, Querungen, Durchlässe, Hilfsbrücken einschließlich der zugehörigen Ausrüstungen (wie Lager, Fahrbahnübergänge, Geländer),
- 1.1.2
- Stützbauwerke, Abfangungen, flexible Stützbauwerke,
- 1.1.3
- Lärmschutzanlagen,
- 1.1.4
- Tiefgründungen, wie Bohr- und Rammpfähle oder Spundwände,
- 1.1.5
- Bahnsteige, Laderampen, Ladestraßen,
- 1.1.6
- Wege, Straßen, Plätze,
- 1.1.7
- Entwässerungsanlagen,
- 1.1.8
- Erdbau, wie Unterbau oder Untergrund, Dämme, Einschnitte, Anschnitte, Böschungstreppen, Planumsschutzschicht, Frostschutzschicht,
- 1.1.9
- Masten und Ausleger einschließlich deren Gründungen zur Aufnahme von Anlagen der Beleuchtungs-, Energie-, Signal- und Telekommunikationstechnik sowie elektrischer Anlagen.
- 1.2
- Oberbau
Die bautechnischen Anlagen des Oberbaus werden als Oberbauanlagen bezeichnet. Oberbauanlagen bestehen aus
- Gleisen, Weichen, Kreuzungen, Schienenauszügen und Hemmschuhauswurfvorrichtungen. Auf ihnen wird in zusammenhängender Form auf der freien Strecke und in den Bahnhöfen der Eisenbahnbetrieb abgewickelt. Der Oberbau besteht aus Schienen, Schienenbefestigungen, Schwellen und Gleisschotter als Schotteroberbau sowie auch aus bauartbedingten (bauartspezifischen) Konstruktionen der Festen Fahrbahn. Zum Oberbau gehören ebenfalls die ab Oberkante Planum aufzubringenden Schutzschichten, wie Frostschutzschichten. Die Bahnübergänge gehören zum Fachgebiet Oberbau.
- 1.3
- Hochbau
Zum Hochbau zählen bauliche Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung eine eigenständige Funktion besitzen, selbständig benutzbar sind, von Menschen betreten werden können, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen und über einen Dachabschluss verfügen. Hochbauten brauchen nicht durch bauliche Maßnahmen vollkommen umschlossen zu sein.
Zu den Hochbauten gehören insbesondere: - 1.3.1
- Empfangsgebäude,
- 1.3.2
- Güterhallen, Schuppen, Baracken, Werkstattgebäude der technischen Betriebsbereiche (im Sinne der früheren Bahnmeistereien, Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke),
- 1.3.3
- Stellwerksgebäude, Bauten für Fernmeldeanlagen,
- 1.3.4
- Garagen,
- 1.3.5
- Bahnsteigdächer, Hallen, Einhausungen, Bahnsteigaufbauten, auch in unterirdischen Personenverkehrsanlagen,